Die an einer Mietsache vorgenommene technische Aufwertung nach der Neufassung des Steuerrechts

Czech Republic: Künftig wird es auch den wirtschaftlich Berechtigten (Nutznießern) möglich sein, vorgenommene technische Aufwertungen (wertsteigernde bauliche Maßnahmen) abzuschreiben

Eine anstehende Neufassung des Einkommensteuergesetzes, die zum 1.4.2017 in Kraft treten soll, ermöglicht es u.a. auch wirtschaftlichen Berechtigten, eine vorgenommene sog. technische Aufwertung abzuschreiben (so z.B. eine von einem Untermieter vorgenommene wertsteigernde Maßnahme betreffend Vermögen, welches der Untermieter auf der Grundlage eines Untermietvertrags nutzt – diese wird der Untermieter in der Zukunft steuerlich wirksam abschreiben können), vorausgesetzt, es werden dieselben Bedingungen eingehalten wie im Falle einer vom Mieter vorgenommenen wertsteigernden Maßnahme.

Bis zur Verabschiedung dieser Novelle war es nur dem Mieter (bzw. im Falle des Finanzierungsleasings dem Leasingnehmer) möglich, das angemietete Vermögen steuerlich wirksam abzuschreiben, und zwar zu den in § 28 Abs. 3 EStG-cz aufgeführten Bedingungen.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Abschreibung einer an Mietsachen vorgenommenen wertsteigernden Maßnahme ist es, dass die Zustimmung des Eigentümers (Vermieters) zu solchen Abschreibungen in einem schriftlichen Vertrag festgehalten wurde – sei es im Mietvertrag oder in einer separaten Abrede. Eine weitere Bedingung besteht darin, dass der Anschaffungspreis des betreffenden Vermögens auf Seiten des Eigentümers nicht um die Ausgaben erhöht wird, die mit der vorgenommenen technischen Aufwertung verbunden waren, und dass der Mieter bei der Abschreibung der technischen Aufwertung im Einklang mit der vorgegebenen Methode für Sachanlagen vorgeht und die wertsteigernde Maßnahme in dieselbe Abschreibungsgruppe einordnet, in die auch das vermietete Anlagevermögen eingereiht wurde.

Unter den o.g. Voraussetzungen soll es also nun dem Untermieter möglich werden, die wertsteigernden Maßnahmen abzuschreiben, die er an von ihm auf untermietvertraglicher Grundlage genutztem Vermögen vorgenommen hat. Bei der Beendigung einer solchen Nutzung bzw. beim Entzug des Einverständnisses mit den Abschreibungen ist ähnlich vorzugehen wie bei der Beendigung eines Mietverhältnisses bzw. dem Entzug des Einverständnisses seitens der Person, die die Sachanlagen abschreibt, was die Abschreibung der technischen Aufwertung durch den Mieter anbelangt. Für diese Zwecke nimmt der Untermieter aus Sicht der steuerlichen Konsequenzen die Rolle des Mieters ein, und der Mieter, der ihm den betreffenden Vermögensgegenstand zur Nutzung überlassen hat, nimmt die Stellung derjenigen Partei ein, die das Anlagevermögen selbst abschreibt (d.h. die Stellung des Eigentümers des Anlagevermögens).

Abschließend sei noch erwähnt, dass die neue Bestimmung des Einkommensteuergesetzes nur für wertsteigernde Maßnahmen gelten soll, die nach Inkrafttreten des o.g. Änderungsgesetzes fertiggestellt und in die Nutzung überführt wurden.

 

Quelle: Ges. Nr. 586/1992 Slg. (Einkommensteuergesetz) Gesetzesvorlage zur Neufassung des EStG-cz i.J. 2017, Parlamentsdrucksache 873

 

 

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