Der Kauf von Waren bis zu bis 22 € auch aus Drittländern (also nicht nur aus China) wird um Mehrwertsteuer und Zollgebühren teurer

Ab dem 1. Juli 2021 gilt für jede von einer natürlichen Person aus Drittstaaten bestellte Warensendung die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer sowie die Pflicht zur Abgabe einer Zollanmeldung.

Zum 1. Juli 2021 werden einige Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 geändert. Dies sind Änderungen, die die Anwendung der Mehrwertsteuer auf der Ebene der gesamten EU regeln.

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Einfuhr von Waren aus Drittländern. In deren Zuge wird die Mehrwertsteuerbefreiung für Waren bis zu einem Warenwert von 22 € abgeschafft und die Pflicht zur Abgabe einer Zollanmeldung eingeführt.

Derzeit sind Lieferungen aus Ländern außerhalb der EU mit einem Warenwert von bis zu 22 € umsatzsteuerfrei und durchlaufen ein einfaches Zollverfahren, das vom Spediteur oder der Post gestellt wird, und der Empfänger muss sich um nichts kümmern.

Ab dem 1. Juli 2021 gilt für jede von einer natürlichen Person aus Drittstaaten bestellte Warensendung die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer sowie die Pflicht zur Abgabe einer Zollerklärung. Die Zollerklärung wird bei Sendungen bis 150 € Warenwert elektronisch abgegeben.

Es wird möglich, Zollverfahren gegen Gebühr über Spediteure abzuwickeln (z. B. über die Tschechische Post oder über spezialisierte Unternehmen), oder separat über die Zollverwaltung mit der eCep-App, die ab Juli verfügbar sein wird.

Die Mehrwertsteuer berechnet sich anhand des Werts der bestellten Ware, der Postgebühr und einer eventuellen Vertretungsgebühr im Zollverfahren. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Sendung vom Spediteur.

Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind Geschenke zwischen Privatpersonen bis zum Wert von 45 €. Allerdings ist auch für diese Sendungen eine Zollanmeldung erforderlich. 

Quelle:
www.celnisprava.cz
www.celnicka.cz
www.behounek.eu Steuerberater

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