Der Geschäftsführer und seine Haftung aus Rechtsgeschäften

Der Geschäftsführer und seine Haftung aus Rechtsgeschäften

Autor: Augustė Linauskaitė (Praktikum bei bnt Vilnius)

Geschäftsführer einer Gesellschaft müssen sich der eigenen Haftungsrisiken ihrer Entscheidungen in für die Gesellschaft wichtigen Angelegenheiten in Litauen immer klarer werden. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen eines Geschäftsführer, welcher gleichzeitig ihr alleiniger Gesellschafter ist. Fallen Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter zusammen, ist es oft schwierig, das Vermögen der Gesellschaft nicht auch als privates Vermögen anzusehen und zum Beispiel beim Abschluss von Kaufverträgen einen möglichen Interessenkonflikt richtig einzuschätzen und zu vermeiden. Solch ein Fall, bei dem ein Geschäftsführer Vermögen selbst von der Gesellschaft erworben und dabei die Preise ebenfalls selbst festgelegt hat, ist vor kurzem durch das Oberste Gericht Litauens entschieden worden, wobei der Gesellschaft 142 020,86 EUR Schadensersatz dafür zugesprochen worden sind, dass der Geschäftsführer eine Immobilie an sich selbst und eine weitere an eine dritte Person unter Wert verkauft hat.

In Ausführung seiner Pflicht, z.B. beim Abschluss von Verträgen, sollte der Geschäftsführer größeres Augenmerk auf seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft – vor allem die Vermeidung von Interessenkonflikten – legen, um lediglich im Interesse der Gesellschaft zu handeln. Grundsätzlich ist es Geschäftsführern nicht untersagt, mit ihrer eigenen Gesellschaft Verträge zu schließen. Nichts desto trotz beinhaltet dieses Recht auch die Pflicht, andere Abteilungen der Gesellschaft über solche Schritte zu informieren und nicht gegen die Interessen der Gesellschaft zu handeln.

Ein Geschäftsführer sollte des Weiteren stets die Wichtigkeit der finanziellen Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern im Auge behalten. Grundsätzlich sind die Interessen der Gesellschafter vorrangig. Verschlechtert sich aber die finanzielle Lage der Gesellschaft, steigt die Wichtigkeit der Interessen dritter Gläubiger. Wenn der Geschäftsführer als alleiniger Gesellschafter mit Kenntnis von der schwachen finanziellen Lage der Gesellschaft ein Geschäft tätigt, welches der Gesellschaft finanziell nicht vorteilhaft ist, liegt darin ein Verstoß gegen seine Pflicht, sich loyal, ehrlich und verantwortungsvoll zu verhalten. Um eine Haftung zu verhindern, muss der Geschäftsführer – bevor er den Preis einer Immobilie ermittelt – zunächst den regulären Marktpreis bewerten.

In diesem Zusammenhang hat das litauische Oberste Gericht entschieden, dass die Daten im Grundbuch einer Immobilie über deren Wert entscheidend sind für die Ermittlung des wirklichen Wertes dieser. Der Schätzwert im Gutachten privater Unternehmen – selbst wenn die Immobilie zu einem höheren als dem geschätzten Wert verkauft wird – führt zu einer unweigerlichen Haftung, sollte der Preis den im Grundbuch verzeichneten unterschreiten.

In dem zu entscheidenden Fall wurde das Eigentum der Gesellschaft für einen dreimal niedrigeren Preis als der im Grundbuch angegebene Wert verkauft. In diesem Zusammenhang wird der zu ersetzende Schaden nicht so sehr an den Forderungen der Gläubiger im Rahmen der schlechten finanziellen Lage als vielmehr am Verlust, der durch die Transaktion der Gesellschaft verursacht wurde, bemessen.

Abschließend bleibt festzustellen, dass die aktuelle Entscheidung präzise Richtlinien für die Umsetzung der Pflichten und die Nutzung der Rechte von Geschäftsführern schafft. Die Interessen der Gesellschaft und deren finanzielle Lage müssen vor dem Abschluss eines Vertrages stets kontrolliert und bewertet werden.

 

 

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