Das „Safe-Harbor-Abkommen“ ist nicht mehr „safe“.

Deutschland: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das bisherige Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA ungültig ist.

Mit einem vielbeachteten Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Vereinbarung zwischen der EU und den USA, auf Grundlage derer bisher eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Unternehmen in den USA möglich war, unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass eine Datenübermittlung, die bisher unter Berufung auf diese Vereinbarung zulässig war, nunmehr unzulässig ist.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die an ein Unternehmen außerhalb der EU bzw. des EWR übermittelt werden sollen, nur dann zulässig ist, wenn in dem Sitzland des Unternehmens ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.

Ein derartiges Schutzniveau wurde für die USA bisher durch das Safe-Harbor-Abkommen gewährleistet, indem sich US-amerikanische Unternehmen den Prinzipien dieses Abkommens unterwarfen. Bisher waren Anwender und Gerichte davon ausgegangen, dass durch das Safe-Harbor-Abkommen ein ausreichender Datenschutz in den USA gewährleistet wird.

Nun hat der EuGH entschieden, dass das Schutzniveau des Safe-Harbor-Abkommens nicht ausreicht, weil es nicht mit der Grundrechtcharta der Europäischen Union vereinbar ist. Insbesondere verstößt nach Ansicht der Richter die Regelung, die es den Behörden erlaubt, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, gegen den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens.

Fazit: Die Entscheidung des EuGH steht einer generellen Datenübermittlung an Unternehmen mit Sitz in den USA nicht entgegen. Unternehmen aus der EU oder der EWR müssen aber ab sofort prüfen, ob sie gegebenenfalls von einem Datentransfer in die USA absehen, oder aber ob ein entsprechender Datenschutz aufgrund anderer Instrumente als des Save-Harbor-Abkommens, wie z.B. durch EU-Standardverträge oder „Binding Corporaten Rules“, gewährleistet werden kann.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C 362/14

 

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