Funktionieren wird das WiEReG ab Januar 2019, jedoch ist bereits jetzt der richtige Zeitpunkt, um sich vorzubereiten.
Mit Umsetzung der Richtlinie 2017/1371 ist jedes Unternehmen oder sonstige juristische Person (Rechtsträger), welche in Litauen ihren Sitz haben, ab 1. Januar 2019 verpflichtet, Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, zu erneuern und zu speichern. Ab Juli 2019 müssen diese Informationen dann auch an das öffentliche WiEReG gemeldet werden.
Diese Informationen beinhalten unter anderem den Namen, das Geburtsdatum, den Wohnsitz, den Pass ausgebenden Staat des wirtschaftlichen Eigentümers, dessen Eigentumsrechte und deren Umfang.
Obwohl die verschiedenen Anforderungen aus der EU Richtlinie stammen und mit guten Vorsätzen hinsichtlich Transparenz und Klarheit umgesetzt werden, verursachen sie im Zusammenhang mit der nationalen Gesetzeslage unter mehreren Aspekten verschiedene Probleme.
Zu allererst soll erwähnt werden, dass die Verpflichtung zur und die Haftung für die Ermittlung der Informationen bei der Leitung der Rechtsträger liegt, indem ihnen gleichzeitig auch die entsprechenden Rechte zur Ermittlung verliehen werden. Jedoch kann es vorkommen, dass die Leitung dieser Rechtsträger praktisch nicht in der Lage ist, diese Informationen zu ermitteln. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nur die direkt beteiligte juristische Person bekannt ist.
Des Weiteren ist unklar, wie der Rechtsträger, welcher verpflichtet ist, Änderungen beim wirtschaftlichen Eigentümer festzuhalten, von diesen Änderungen Kenntnis erhält, wenn diese Änderungen nicht beim Rechtsträger oder dessen direktem Beteiligten, sondern in einer entfernteren Struktur des Beteiligten stattfindet.
Auch ist nicht klar definiert, in welchem Maß und wem die Informationen im WiEReG zugänglich sein werden. Die jetzigen Vorschriften sehen lediglich vor, dass Personen, welche ein rechtmäßiges Interesse besitzen, Informationen einsehen können. Eine solche Bestimmung beinhaltet jedoch genügend Freiraum für Interpretationen und somit auch für Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes.
Zum Zwecke der Minimierung von Risiken, Verwaltungskosten und möglichen Unannehmlichkeiten ist bereits jetzt für alle Unternehmen und anderen juristischen Personen der richtige Zeitpunkt, ihre internen Prozesse und Vorschriften sowie Gesellschafterverträge an die neuen Bestimmungen und Anforderungen anzupassen.
Quelle: Gesetz Nr. XIII-568 vom 29. Juni 2017 über die Abänderung des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung