Das neue elektronische Transparenzregister

Natürliche Personen hinter ausländischen Kapitalgesellschaftn müssen offen gelegt werden.

 

Das neue Transparenzregisters ist ein weiterer Baustein in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Mit Hilfe dieses Registers soll erreicht werden, dass die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten hinter einer gesellschaftsrechtlichen Struktur offengelegt werden.

Gemäß § 20 GWG haben in Deutschland ansässige juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften (zusammen Vereinigungen) Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigungen zu machen. Entscheidend bei der Beurteilung, ob eine Meldepflicht gegeben ist oder nicht, ist also die Definition der wirtschaftlich Berechtigten. Das GWG sieht in § 3 GWG insoweit umfangreiche Regeln vor, die den wirtschaftlich Berechtigten definieren. Bei juristischen Personen und eigetragenen Gesellschaften gilt insoweit, dass wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person ist, die (1) mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, oder (2) mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Zudem können Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen zu einer Meldepflicht führen – etwa wenn einem Gesellschafter aufgrund einer Stimmbindung die Kontrolle über eine Gesellschaft zuzurechnen ist.

Das Gesetz sieht auch Ausnahmen zur der Veröffentlichungspflicht vor. Demnach soll eine Veröffentlichung dann nicht verpflichtend sein, wenn sich die notwendigen Angaben bereits aus anderen Registern (z.B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister) ergeben.

Die Einsichtnahme in das Register ist grundsätzlich nur bestimmten Behörden, insbesondre Aufsichts-, Strafverfolgungs- und Steuerbehörden erlaubt. Anderen (privaten) Personen ist die Einsichtnahme nur bei Darlegung eines „berechtigten Interesses“ möglich. Ein derartiges Interesse besteht nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird. Ist die Einsichtnahme aufgrund eines solchen berechtigten Interesses begründet, sind allerdings nur Geburtsjahr und -monat sowie das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten einsehbar.

FAZIT: Besondere Relevanz entfaltet das Register, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht bereits aus anderen Registern feststellen lässt. Gerade bei Gesellschaftern mit Sitz im Ausland besteht folglich eine erhöhte Prüfungspflicht, ob eine Veröffentlichung notwendig ist oder nicht.

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