Das neue tschechische Arzneimittelgesetz stellt einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Digitalisierung im Gesundheitswesen dar

Verhilft die Einführung der geteilten Medikamentenakte dazu, die Verschreibung von Arzneimitteln transparenter und sicherer zu gestalten?

Die fortschreitende Elektronisierung gehört zu den gegenwärtigen Trends im Gesundheitswesen.

Bereits seit 2007 ermöglicht es das Arzneimittelgesetz Ärzten, Rezepte in elektronischer Form auszustellen. Seit 2018 besteht eine elektronische Verschreibungspflicht. Der Problemkreis des Datenaustauschs und des Verzeichnisses der bisher an den Patienten verschriebenen bzw. von diesem eingenommenen Medikamente ist gegenwärtig nicht im Gesetz geregelt. Damit wissen Ärzte gegenwärtig nur von denjenigen Arzneimitteln, die sie selbst verschrieben haben.

Von daher besteht der nächste logische Schritt in einer geteilten Medikamentenakte, die den Informationsaustausch zwischen Patient, Gesundheitseinrichtung (sprich: behandelndem und Arzneimittel verschreibendem Arzt) und Apotheke (Pharmazeut) ermöglichen soll. Diese geteilte Medikamentenakte soll Dopplungen bei der Verschreibung und unerwünschten Wechselwirkungen zwischen verschriebenen Medikamenten vorbeugen. Dem behandelnden Arzt verschafft sie eine Übersicht über sämtliche verschriebenen und tatsächlich an den Patienten herausgegebenen Arzneimittel.

Die geteilte Medikamentenakte wird auf dem Opt-Out-Prinzip begründet sein und von daher die automatische Teilnahme fast aller Patienten in der Tschechischen Republik sicherstellen. Die Einsichtnahme des Arztes oder Apothekers in die Medikamentenakte des Patienten bedarf von daher keiner Einwilligung seitens des Patienten; der Patient kann allerdings jederzeit seine Verweigerung zum Ausdruck bringen. Diese kann er später jederzeit widerrufen, bzw. eine Einsichtnahme nur ausgewählten Ärzten oder Apothekern gestatten. Damit liegt die Einsichtnahme in sensible personenbezogene Daten des Patienten jederzeit in den Händen des Einzelnen.

Die Neufassung des Arzneimittelgesetzes tritt mit dem ersten Tag des zweiten Monats ab dem Datum der Verlautbarung in der Gesetzessammlung in Kraft. Die Regelungen zur Medikamentenakte finden aber erst nach einer Übergangszeit von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes Anwendung.

Bis dahin sollten sich Patienten, insbesondere aber Ärzte, mit der relativ weitreichenden Neufassung des Gesetzes und den sich aus dieser ergebenden Rechten und Pflichten vertraut machen. Ärzte und Apotheker sind außerdem verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre Informationssysteme mit dem neu eingerichteten eRecept-System kompatibel sind, dessen Bestandteil die Medikamentenakte ist.

Detailfragen werden in einer Durchführungsverordnung geregelt.

Das Abgeordnetenhaus wies die Vorschläge des Senats jedoch gestern zurück und verabschiedete die Neufassung des Arzneimittelgesetzes in derselben Fassung, die ursprünglich an den Senat ging.

Quelle:
Parlamentsdruckssache Nr. 302

 

 

 

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