Das Finanzamt als Christkind: Umsatzsteuer fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein

Eine gute Nachricht für all die, die sich zu Weihnachten mit dem (umsatzsteuerpflichtigen) Erwerb einer Immobilie eine Freude machen möchten: sie müssen weniger für die Grunderwerbsteuer aufwenden, denn der Fiskus hat genau einen Monat vor Heiligabend eine Mitteilung herausgegeben, in der er bestätigt, dass die Umsatzsteuer nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einfließt.

Am 24.11.2017 hat die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik eine Mitteilung auf ihrer Webseite veröffentlicht, wonach dort, wo die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage des von den Vertragsparteien vereinbarten Preises bestimmt wird, dieser Preis mit dem Nettowert anzusetzen ist, also ohne die etwa anfallende Umsatzsteuer (USt.); die Steuerverwaltungsbehörden werden ihre bisherige Praxis (die fallweise gerade entgegengesetzt war) mit diesem Diktum in Einklang bringen.

Ungeachtet des adventlichen Timings wird niemand die Finanzverwaltung plötzlicher weihnachtlicher Gefühle verdächtigen wollen. Hintergrund für die aktuelle Stellungnahme sind denn auch primär zwei Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik (VwGH) vom Sommer des Jahres (4 Afs 88/2017-35 und 7 Afs 301/2016-70), auf die die Finanzverwaltung reagieren musste. In den genannten Entscheidungen gelangte der VwGH zum Schluss, die Umsatzsteuer dürfe nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingehen. Freilich betrafen beide Urteile ältere Fälle, in denen der Grunderwerbsteuerzahler gemäß der damaligen Rechtslage noch der Veräußerer der jeweiligen Immobilie war. Insofern äußerte sich der VwGH in keiner Weise zu Fällen in denen es (ebenfalls gemäß der damals in Kraft befindlichen Legislative) den Vertragsparteien möglich war zu vereinbaren, dass der Erwerber anstelle des Veräußerers die Grunderwerbsteuer zahlen sollte. Damit war es nicht restlos klar, ob der Befund des VwGH auch unter der aktuellen Rechtslage anzuwenden sei, in der (im Gefolge einer Neufassung des Senatsgesetzes über die Grunderwerbsteuer) seit dem 1.11.2016 stets der Erwerber der Immobilie der Grunderwerbsteuerzahler ist. Die Finanzverwaltung reagierte auf die Situation zunächst in einer Pressemitteilung vom 5.9.2017, in der sie die Auffassung vertrat, die Umsatzsteuer solle nur in denjenigen Fällen nicht für die Zwecke der Feststellung der Bemessungsgrundlage als Bestandteil des vereinbarten Kaufpreises herangezogen werden, in denen (im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.10.2016) der Veräußerer der Grunderwerbsteuerzahler war.

In der aktuellen Mitteilung hat die Finanzverwaltung nun diese restriktive Haltung überdacht. Damit wird die Finanzverwaltung von nun an die vom VwGH gezogenen Schlüsse betreffend die Außerachtlassung der USt. im vereinbarten Preis für die Zwecke der Feststellung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage auf alle Fälle des Immobilienerwerbs anwenden, ungeachtet der Frage, wer der Steuerzahler ist. Natürlich gilt dies nur für Fälle, in denen (i) der vereinbarte Preis für die Zwecke der Steuerbemessung als Erwerbswert herangezogen wird, (ii) der Veräußerer Umsatzsteuerzahler ist, und (iii) der vereinbarte Preis Umsatzsteuer enthält. Die Finanzverwaltung wird den neuen Ansatz auf alle bisher nicht abgeschlossenen Steuerverfahren anwenden. Dort, wo das Verfahren bereits damit geendet hat, dass das Finanzamt Steuer auf der Grundlage des vereinbarten Preises einschließlich USt. bemessen hat, können Steuerzahler (innerhalb der Frist für die Steuerbemessung) ihre Rechte im Wege einer Nachtragserklärung geltend machen.

Quelle: Senatsgesetz Nr. 304/2013 Slg., über die Steuer auf den Erwerb von Immobilien Stellungnahme der Tschechischen Finanzverwaltung, kann hier abgerufen werden: http://www.financnisprava.cz/cs/dane/dane/dan-z-nabyti-nemovitych-veci/informace-stanoviska-sdeleni

 

 

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