Das EU-Mobilitätspaket wirbelt den lettischen Transportsektor auf

Das kürzlich verabschiedete Maßnahmenpaket zum europäischen Straßengüterverkehr legt Spediteuren und Beförderungsunternehmen neue Beschränkungen auf

Am 8. Juli 2020 verabschiedete das Europäische Parlament eine Reform des europäischen Straßengüterverkehrs – das sogenannte Maßnahmenpaket zur Modernisierung des europäischen Straßengüterverkehrs. Ziel dieses Pakets ist es, bessere Arbeitsbedingungen für Fahrer zu schaffen und Wettbewerbsverzerrung zwischen Spediteuren zu verringern. Das Paket umfasst drei Hauptbestandteile:

  • Die Organisation der Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrer inklusive Kabotage;
  • Die Entsendung von Fahrern in internationalen Transportunternehmen;
  • Zugang zum Markt für Straßentransport und Durchsetzung der gemeinsamen Regeln.

Fahrer sind in Abhängigkeit von ihren Arbeitsplänen verpflichtet, alle drei oder vier Wochen nach Hause zurückzukehren. Zusätzlich muss die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden. Sollten die Fahrer diese Ruhezeit nicht zuhause verbringen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für die Unterkunft zu tragen. Diese Verordnung trat am 20. August 2020 in Kraft.

Bezüglich der Kabotage bleibt das bestehende System, wonach maximal drei Fahrten in sieben Tagen erlaubt sind, unverändert. Jedoch wird eine Wartezeit von vier Tagen eingeführt, bevor weitere Kabotagefahrten im selben Mitgliedsstaat mit dem selben Fahrzeug ausgeführt werden dürfen.

Die Regeln zur Entsendung werden harmonisiert, um gleiche Bedingungen für alle Fahrer herzustellen. Momentan hat jedes Land seine eigenen Regeln, um die Bedingungen der Entsendung von Fahrern und des Mindestlohns zu überwachen und durchzusetzen. Ab dem 2. Februar 2022 werden Spediteure, welche in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, verpflichtet sein, die Entsendung mittels eines gemeinsamen Systems für alle EU-Länder anzumelden. Die Regeln zur Entsendung für Kabotage gelten, für Transitbetriebe allerdings bspw. nicht.

Die Regeln über den Zugang zum europäischen Straßengüterverkehrsmarkt und die Regeln zu Arbeits- und Ruhestunden werden ausgeweitet auf Transportunternehmen, welche leichtere Fahrzeuge mit mehr als 2,5 Tonnen nutzen.

Um die Durchsetzung zu erleichtern, muss der Zeitpunkt und Ort, an dem ein Fahrzeug die Grenze überquert, aufgezeichnet werden. Außerdem müssen Lade- und Entladeaktionen lokalisiert werden. Eine zweite Version des smarten Tachografen wird in drei Phasen in die Fahrzeuge eingeführt. Neue Fahrzeuge müssen mit diesem Gerät bis 2023 ausgestattet sein; Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen Tachografen müssen bis Ende 2024 und Fahrzeuge, welche mit der ersten Version des smarten Tachografen ausgestattet sind, müssen bis 2025 mit dem neuen Gerät ausgestattet sein.

Um sog. Briefkastenfirmen zu bekämpfen, müssen Fahrzeuge, die von internationalen Transportunternehmen eingesetzt werden, mindestens alle acht Wochen in das Land zurückkehren, in dem das Unternehmen registriert ist. Diese Regelung gilt ab 2022.

 

Quelle: Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020;
              Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020;
              Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020.

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