Mit der jüngsten Änderung des Handelsgesetzes vom 23. Oktober 2018 wurden die Inhaberaktien als wichtiger Schritt zur Umsetzung der Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung abgeschafft.
Da die Übertragung der Inhaberaktien durch einfache Übergabe erfolgt, waren bisher keine Angaben zum Nachaktionär im Handelsregister erforderlich. Dies behinderte die Identifizierung des tatsächlichen Inhabers der Aktien und ermöglichte es den Unternehmen, von Inhaberaktien zu profitieren, um reale Firmeninhaber, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung zu verschleiern.
Die Unternehmen, die Inhaberaktien ausgeben, haben nun eine neunmonatige gesetzliche Frist, um Inhaberaktien gegen Namensaktien zu tauschen und ein Aktienregister zu führen. Darüber hinaus werden Zwischenscheine, die den Aktionären gegen Einlagen zum Bezug von Inhaberaktien zugegangen sind, nur gegen Namensaktien eingetauscht. Andernfalls werden die Inhaberaktien eingezogen und vernichtet und ein Aktionär, dessen Aktien oder Ersatzurkunden eingezogen wurden, hat das Recht, von der Gesellschaft den Betrag der geleisteten Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden der Einziehung zu verlangen. Gläubiger, die eine Verpfändung von Inhaberaktien oder eine Ersatzvorlage halten, müssen diese ebenfalls innerhalb desselben Zeitraums gegen registrierte Aktien tauschen.
Schließlich sind insbesondere die Unternehmen verpflichtet, ihre Satzung entsprechend zu ändern und die Änderungen ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Firmen, die die neuen Regeln nicht einhalten, könnte durch gerichtlichen Beschluss auf eine Klage der Staatsanwaltschaft hin aufgelöst werden.
Zu diesem Zweck wird von der Registerbehörde erwartet, dass sie eine Liste von Unternehmen erstellt, die die neuen Anforderungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllen, und dass sie die gesammelten Informationen an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.
Quelle: Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzes (verkündet im Staatsanzeiger Nr. 88 vom 23.10.2018), Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.