Das Ende der Grunderwerbsteuer naht

Eine vom Finanzministerium eingebrachte Gesetzesvorlage, wonach die Grunderwerbsteuer (die 4 % des Kaufpreises ausmacht) abgeschafft werden soll, ist am 8.7.2020 in dritter Lesung vom Abgeordnetenhaus des Tschechischen Parlaments verabschiedet worden.

Die Grunderwerbsteuer beträgt derzeit 4 %. Sie wurde 1993 für die entgeltliche Übertragung von Gebäuden oder Grundstücken eingeführt und war anfänglich vom Verkäufer zu zahlen. Die Übertragung von Neubauten war von dieser Steuer befreit. Im November 2016 wurde die Steuerlast auf den Käufer (Erwerber) abgewälzt.

Die Grunderwerbsteuer muss in einer Steuererklärung ausgewiesen und bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Einverleibung des neuen Eigentümers ins Grundbuch entrichtet werden.

Falls die Abschaffung der Grunderwerbsteuer nun auch noch die letzten Hürden des Gesetzgebungsprozesses nimmt, tritt sie rückwirkend für alle Immobilienerwerbsgeschäfte in Kraft, die nach dem Dezember 2019 getätigt wurden. Falls die für diese Geschäfte anfallende Steuer bereits gezahlt wurde, löst die Abschaffung der Steuer eine Überzahlung auf Seiten des Steuerzahlers aus, der dann beim Finanzamt die Rückerstattung beantragen kann.

Die Regierung hat außerdem im Juni ihr „Erleichterungspaket III“ verabschiedet, welches de facto zu einer Verlängerung des Abgabetermins für die Grunderwerbsteuererklärung und der Fälligkeit dieser Steuer bis zum Ende des Jahres 2020 geführt hat (insofern als dieses Paket sämtliche etwaigen Sanktionen im Zusammenhang mit einer verspäteten Einreichung bzw. Säumnis des Zahlers aufhebt). Dies bedeutet, dass derzeit ausstehende Zahlungen der Grunderwerbsteuer nicht mehr geleistet werden müssen.

Ursprünglich war vorgesehen, diese Abschaffung der Grunderwerbsteuer mit der Abschaffung der steuerlichen Anrechenbarkeit von Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Eigenheimfinanzierung zu koppeln. Schlussendlich ist diese Möglichkeit bzw. diese Steuererleichterung aber erhalten geblieben; lediglich die Deckelung des abzugsfähigen Zinsbetrags wird mit Wirkung zum 1.1.2022 gemindert, und zwar von bisher 300.000 Kronen auf 150.000 Kronen. Im Endeffekt bedeutet dies, dass Immobilienkäufer für Immobilienerwerbe nach dem Dezember 2019 keine Grunderwerbsteuer mehr zahlen müssen, aber die Zinsen auf ein Darlehen, mit dem sie diesen Erwerb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses finanzieren, auch weiterhin von ihrer Bemessungsgrundlage abziehen können.

Laut Finanzministerium soll diese Maßnahme der Belebung des Immobilienmarkts dienen und jungen Familien den Zugang zum Eigenheim erleichtern.

Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die Steuer auf Einkünfte aus dem Immobilienverkauf. Verkäufer müssen diese Steuer bezahlen, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen für eine Steuerbefreiung. Zu diesen Bedingungen gehört eine sog. Haltefrist, die sich jetzt ändern soll. Immobilien (ausgenommen das vom Steuerzahler selbst bewohnte Eigenheim) müssen jetzt für mindestens 10 Jahre im Besitz stehen, bevor sie steuerfrei verkauft werden können. Bisher hatte die Haltefrist nur 5 Jahre betragen. Diese Änderung soll zum 1.1.2021 in Kraft treten. Auch weiterhin gilt unverändert, dass der Steuerzahler von dieser Einkommensteuer befreit ist, falls er die verkaufte Immobilie für mindestens zwei Jahre bewohnt hat.

Die hier beschriebenen Gesetzesänderungen sollen vom Senat in seiner 26. Sitzung am 10.8.2020 diskutiert werden.

Quelle:
www.mfcr.cz
Ges. Nr. 340/2013 Slg., in der Fassung des Gesetzes Nr. 254/2016 Slg.

 

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