Das Einkommensteuergesetz nach dem 1.1.2014

Czech Republic: Eine Reihe von Änderungsgesetzen zum Einkommensteuergesetz ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten und hat das tschechische Steuerrecht in mehrerlei Hinsicht geändert.

Zum 1.1.2014 wurde das Einkommensteuergesetz einer ganzen Reihe von Änderungen unterworfen – besonders sticht dabei die Eingliederung von Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer hervor (die vormals in einem separaten Gesetz enthalten waren). Weitere Änderungen betreffen sodann die Lockerung des Steuerbefreiungskriteriums für Einkommen aus dem Verkauf von Wertpapieren und neue Regeln für die Bildung von Wertberichtigungsposten für Forderungen.

Unmittelbar ins Auge sticht die Eingliederung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ins EStG-cz, die mit faktischen Änderungen einhergeht, was die Steuerbefreiung anbelangt. Geerbtes Einkommen ist nunmehr voll steuerbefreit, und zwar auch dann, wenn es sich um konkret in einem Nachlass vermachte Werte handelt, und auch dann, wenn Erbe und Erblasser nicht blutsverwandt sind. Die Regelung, wonach Schenkungen zwischen Verwandten und Schenkungen von Personen, mit denen der Steuerzahler für mindestens ein Jahr einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, von der Steuer befreit sind, wurde beibehalten.

Außerdem wurde das zeitliche Steuerbefreiungskriterium für Einkünfte aus dem Wertpapierhandel von vormals sechs Monaten auf neuerdings drei Jahre ausgeweitet. Für Kleinanleger gilt eine Ausnahmeregelung bis zu einem jährlichen Höchsteinkommen von 100.000 CZK aus dem Verkauf von Wertpapieren. Die Neuregelung findet auf Wertpapiere Anwendung, die nach Jahresbeginn 2014 erworben wurden; davor erworbene Wertpapierpakete sind weiterhin der früheren Regelung unterworfen. Der 5-Jahres-Zeitraum für die Steuerbefreiung von Einkommen aus der Übertragung von Geschäftsanteilen wurde beibehalten.

Die Neufassung des EStG-cz hebt außerdem die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit wohltätiger und gemeinnütziger Spenden auf 15% (für von Privatpersonen gemachte Spenden) bzw. 10% (für Spenden seitens juristischer Personen) an.

Eine weitere wichtige Regelung betrifft die Regelungen im Bereich Verrechnungspreise: die Bemessungsgrundlage muss nunmehr auch dann angepasst werden, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis sich auf null beläuft. Eine Ausnahme wird eingeräumt für unentgeltliche Überlassungen, Bittleihen und niedrig bzw. gar nicht verzinste Darlehen, falls der Darlehensgeber ein Steuerausländer, Mitglied einer Kapitalgesellschaft oder eine Privatperson ist – in diesen Fällen ist also keine Anpassung notwendig. Die Definition verbundener Unternehmen wurde präziser gefasst, was vormalige Unsicherheiten bezüglich derjenigen Fälle ausgeräumt hat, in denen der vereinbarte Preis gleich Null war oder die Transaktion einer unentgeltlichen Überlassung gleichkam – dort stellte sich die Frage, ob steuerbare Einkünfte entstanden waren, und ob diese der Schenkungssteuer unterlagen.

Eine weitere Änderung lockert die Vorschriften, was die steuerliche Absetzbarkeit von Grundstücken anbelangt. Körperschaften können jetzt auch Verluste, die sich aus dem Verkauf von Grund und Boden ergeben, in Ansatz bringen. Für natürliche Personen bleibt der Erwerbspreis eines Grundstücks nur bis zur Höhe der mit dem Wiederverkauf erwirtschafteten Erlöse steuerlich absetzbar.

Schließlich ist auch die Bildung von Wertberichtigungsposten für Forderungen einfacher geworden. Forderungen, die mehr als 18 Monate überfällig sind, können mit einem Wertberichtigungsposten von bis zu 50% des ausstehenden Betrags belegt werden; für Forderungen, die mehr als 36 Monate überfällig sind, kann ein Wertberichtigungsposten in Höhe von 100% des ausstehenden Betrags gebildet werden. Diese Neuregelung gilt aber nur für Forderungen, die erst nach Inkrafttreten der Neufassung des EStG-cz zustande gekommen sind. Gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die gewöhnliche Verjährungsfrist (vorbehaltlich einer einvernehmlichen Verlängerung durch die Vertragsparteien) drei Jahre, so dass wir künftig wohl nicht allzu viele Wertberichtigungsposten für Forderungen sehen werden, die mehr als 36 Monate überfällig sind.

Monika Baliharová, Buchhalterin

Radka Šlancarová, Tax Advisor

 

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