Das ABC der Insolvenz – worauf ist bei Geschäften mit einem insolventen Partner zu achten?

Das Insolvenzverfahren schränkt nicht nur den insolventen Schuldner enorm ein. Es hat auch Auswirkungen auf Dritte, deren Rechtsgeschäfte und deren Beziehungen zum Schuldner…

Die Insolvenz wirkt sich aus auf Gerichtsverfahren, die Eintreibung von Forderungen, Verträge mit dem Insolvenzschuldner und deren Erfüllung, sowie die Rechtsgeschäfte sowohl des Schuldners als auch Dritter gegenüber dem Schuldner.

Von daher sollten wir in Beziehungen mit Dritten stets prüfen, ob gegen diese kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und falls dem so ist, in welchem Stadium sich dieses aktuell befindet. Dies wird im Regelfall unsere Entscheidung beeinflussen, ob wir überhaupt eine Rechtsbeziehung mit der betreffenden Person eingehen wollen, bzw. welche Einschränkungen eingehalten werden müssen.

Wie stellen wir nun also fest, dass eine Vertragspartei sich in Insolvenz befindet bzw. ihr ein Insolvenzverfahren droht?

Insolvenz des Schuldners

Bedingung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen der Insolvenz auf Seiten des Schuldners (also des gesetzlich näher definierten Zustands der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung). Die Insolvenz ist ein faktischer Zustand – als solche lässt sie sich nicht eindeutig anhand irgendwelcher öffentlicher Register, Verzeichnisse oder anderer Informationsquellen ermitteln.

Von der Insolvenz weiß der Schuldner selbst am besten; alle anderen können auf das Vorliegen der Insolvenz z.B. anhand der Rechnungslegung des Schuldners schließen (wenn die Schulden das vorhandene Vermögen übersteigen), oder deswegen, weil der Schuldner seine überfälligen Schulden nicht bedient. Aus diversen kommerziellen Quellen mit bezahltem Zugang lässt sich die Existenz bestimmter Arten von Schulden feststellen, und im Zentralen Vollstreckungsregister sind Informationen zu Schulden und deren Beitreibung durch Gerichtsvollzieher gemäß der Vollstreckungsordnung erfasst. Auch anhand dieser Informationen lässt sich im Einzelfall auf ein erhöhtes Insolvenzrisiko schließen. Häufig ist das Verhalten der übrigen Marktteilnehmer im jeweiligen Markt sowie die sog. „Gerüchteküche“ ein wichtiger, auf die Insolvenz des Schuldners hindeutender Fingerzeig.

Wirkungen der Insolvenz und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bereits der Zustand der Insolvenz selbst kann Rechtsfolgen haben, und zwar auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. So kann das Gericht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmte noch zuvor getätigte Rechtsgeschäfte des (bereits insolventen) Schuldners für nichtig erklären. Die auf der Grundlage dieser Rechtsgeschäfte erlangten Leistungen muss der Empfänger dann an die Insolvenzmasse herausgeben (sprich: zurückgeben).

Die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens macht sodann bestimmte Rechtsgeschäfte mit sofortiger Wirkung unmöglich, namentlich solche, die die Beitreibung einer Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgen (d.h. es kann u.a. keine Pfändung oder Beschlussvollstreckung erfolgen), und beschneidet bis zu einem gewissen Grad die Rechte der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger (d.h. es kann u.a. keine neue Sicherheit an Vermögenswerten des Schuldners bestellt werden, um sich eine günstigere Position bei der Schlussverteilung des zu Geld gemachten Vermögens des Schuldners zu verschaffen).

Angesichts all des Vorstehenden ist es für den Schutz Dritter, die mit dem Schuldner in Beziehungen stehen, von zentraler Bedeutung, dass diese so früh wie möglich vom Vorliegen der Insolvenz auf Seiten des Schuldners und vom drohenden Insolvenzverfahren erfahren.

Wie stellen wir sicher, dass wir von der Insolvenz rechtzeitig erfahren

Dritte sind generell dadurch geschützt, dass die Mitglieder des Führungsgremiums (bzw. gesetzlichen Vertretungsorgans) verpflichtet sind, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig zu stellen (§§ 98 ff. InsO-cz). Dieser Schutz lässt sich durch vertragliche Abreden weiter ausbauen, z.B. indem die jeweilige Vertragspartei erklärt, dass keine Insolvenz bei ihr vorliegt, oder durch Einbeziehung einer Klausel, wonach der Schuldner die jeweils andere Partei vom Vorliegen der Insolvenz informieren muss, mit daran geknüpften Maßnahmen wie etwa die vorzeitige Fälligstellung der Schuld, die Möglichkeit, die vertragliche Erfüllungsleistung auszusetzen oder ganz zu beenden, oder den Vertrag insgesamt wg. Insolvenz der anderen Partei aufzukündigen.

Solche vertraglichen Abreden sind nach der Rechtsprechung generell zulässig und können präventiv wirken. Falls sich aber die Erklärung des Schuldners betreffend das (Nicht-)Vorliegen der Insolvenz als unwahr herausstellen sollte oder der Schuldner der anderen Partei den Eintritt der Insolvenz nicht rechtzeitig anzeigt, so hat die andere Partei im Grunde nicht viel Möglichkeiten: sie kann vom Schuldner Schadensersatz verlangen oder eine Vertragsstrafe oder andere Sanktionen geltend machen (soweit vereinbart), jedoch stets nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit mit wenig oder gar keiner Aussicht auf Ertrag (in einer künftigen Episode dieses Beitrags wollen wir besprechen, welche Klauseln in den Vertrag eingearbeitet werden können und sollten). Oft lässt sich auch eine strafrechtliche Belangbarkeit der Geschäftsführung des Schuldners nicht ausschließen.

Wo erfahren wir von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die eigentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens hingegen lässt sich sehr wohl feststellen. Sie hat erhebliche Konsequenzen für die Personen, die mit dem Insolvenzschuldner in Beziehungen stehen bzw. treten ¬– und diese Konsequenzen treten unmittelbar ein. Deshalb zeigt das Gericht die Verfahrenseröffnung in einer öffentlichen Verlautbarung an, die zusammen mit dem Insolvenzantrag und weiteren in die Insolvenzakte eingestellten Dokumenten im sog. Insolvenzregister veröffentlicht wird. Das Insolvenzregister ist öffentlich auf der Website des tschechischen Justizministeriums einsehbar, unter der Adresse https://isir.justice.cz/isir/common/index.do (hier finden Sie Daten zu allen Insolvenzverfahren, die nach dem 1.1.2008 eröffnet wurden). Der Markt stellt mittlerweile eine Reihe kommerzieller Lösungen bereit, die es Ihnen ermöglichen, für eine regelmäßige Überprüfung des Insolvenzregisters betreffend Ihre Vertragspartner oder Schuldner zu sorgen (diese Lösungen arbeiten im Regelfall mit „aufbereiteten“ bzw. an die Bedürfnisse des Klienten angepassten Daten aus dem Insolvenzregister).

Warum ist es so wichtig zu erfahren, in welcher Phase sich das Insolvenzverfahren befindet

Im Insolvenzregister finden wir nicht nur die Angabe über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch Auskunft darüber, in welcher Phase sich das Insolvenzverfahren befindet.

Im Falle von unternehmerischen Rechtsträgern wird prinzipiell zwischen folgenden Verfahrensstadien unterschieden, die alle ihre jeweils eigenen Wirkungen zeitigen: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Moratorium, Erklärung der Insolvenz, Konkurserklärung, Genehmigung der Reorganisation (Sanierung). Die Wirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung und der einzelnen Phasen können von gerichtlichen einstweiligen Verfügungen beeinflusst sein (zu denen auch die Ernennung eines vorläufigen Verwalters zählt). Auch diese gerichtlichen Entscheidungen scheinen sämtlich im Insolvenzregister auf… (im nächsten Teil werden wir die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der einzelnen Phasen des Verfahrens näher beleuchten).

Quelle:
Ges. Nr. 182/2006 Slg., über die Insolvenz und die Arten ihrer Abwicklung (Insolvenzordnung), idgF.

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