Wann kann die Nichtunterzeichnung des Darlehensvertrags Nachteile mit sich bringen? Schulden, die einer der Ehegatten während des Bestehens der Ehe ohne die Zustimmung des anderen übernimmt, gehören grundsätzlich nicht zur Gütergemeinschaft. Will man ein Darlehen aufnehmen und dabei die potenzielle Drohung einer künftigen Zwangsvollstreckung abwenden, so erscheint es am einfachsten, den Darlehens- bzw. Kreditvertrag nur seitens eines der Ehegatten zu unterzeichnen. Diese auf den ersten Blick elegante Lösung birgt aber mehr Probleme als Sie vielleicht ahnen.
Gemäß § 710 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören zum Gesamtgut die während des Bestehens der Ehe übernommenen Schulden, ausgenommen aber u.a. Schulden, die einer der Ehegatten ohne die Zustimmung des anderen eingegangen ist, ohne dass es um täglich anfallende Ausgaben oder die Deckung des gewöhnlichen Bedarfs der Familie handelte. Diese gesetzliche Bestimmung gibt also eine relativ klare Regel vor, wonach Schulden, die nur von einem der Eheleute übernommen werden, nicht zum Gesamtgut gehören, mit bestimmten ausdrücklich festgesetzten Ausnahmen (Zustimmung des anderen Gatten, Besorgung des Alltags- bzw. gewöhnlichen Bedarfs).
Wo eine Schuld entsteht und dann nicht zurückgezahlt wird, wird der Gläubiger diese im Regelfall beitreiben wollen, d.h. er wendet sich wohl mit einer Klage ans Gericht und dann mit dem rechtskräftigen Urteil an ein Vollstreckungsbüro. In dieser Phase dürfen wir Folgendes erwarten: ist einer der Gatten bzw. sind beide Schuldner, dann wird ins Vermögen im Gesamtgut vollstreckt, und zwar entweder im vollen Umfang, falls die Schuld Bestandteil des Gesamtguts im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft (als gesetzlicher Güterstand in Tschechien) ist oder – falls die Schuld Eigengut ist – bis zur Höhe des Anteils des jeweiligen Gatten und Schuldners am Gesamtgut.
Verdeutlichen wir uns die Situation an einem Modellbeispiel: ein Ehepaar möchte sich einen bestimmten Geldbetrag leihen – beide wissen vom Darlehen, beide verstehen dieses als Bestandteil des Gesamtguts, aber nur einer von ihnen unterschreibt den Darlehensvertrag. Das Darlehen wird nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt und der Gläubiger macht sein Recht vor Gericht geltend.
Nach den weiter oben beschriebenen Regeln gehört die Schuld eindeutig zum Gesamtgut (denn die Einwilligung des anderen Ehepartners liegt vor); beide Ehepartner fühlen sich deshalb als Schuldner und beide nehmen Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht vor – aber zur Überraschung desjenigen Gatten, der den Vertrag nicht unterschrieben hat, werden seine Schritte im Verfahren vom Gericht abgewiesen, mit der Begründung, er sei gar nicht Verfahrensbeteiligter.
Der Oberste Gerichtshof hat nämlich wiederholt wie folgt Recht gesprochen: „Die Erfüllung einer Verbindlichkeit, die zum Gesamtgut der Ehegatten gehört und von nur einem der Gatten eingegangen wurde, kann der Gläubiger im Erkenntnisverfahren nicht gegenüber dem anderen Gatten geltend machen; das Recht des Gläubigers, die Befriedigung der Schuld des verpflichteten Ehegatten im Rahmen der Beschlussvollstreckung oder Zwangsvollstreckung dadurch zu befriedigen, dass er ins Gesamtgut hinein vollstreckt, bleibt hiervon unberührt„. Dieser Befund des Gerichts ist logisch insofern, als jemand, der einen schriftlichen Vertrag nicht unterzeichnet und damit gegenüber der anderen Vertragspartei kein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, nicht als Partei mit sämtlichen damit einhergehenden Rechten und Pflichten gelten kann.
In unserem Modellfall steht diese Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofs aber in eklatantem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes – dem Gericht zufolge ist derjenige Ehepartner, der den Vertrag nicht unterzeichnet hat, nicht in der Rechtstellung des Schuldners, obwohl das Gesetz ausdrücklich festsetzt, dass eine Schuld, die mit Wissen dieses Ehepartners übernommen wurde, zum Gesamtgut gehört und deshalb beide Ehegatten Schuldner sind. Hieraus ergeben sich erhebliche Komplikationen für diesen Ehepartner und womöglich zu einer Beschneidung seiner Rechte, denn er kann im Verfahren vor Gericht überhaupt nicht auftreten – kann sich nicht verteidigen und keine Einreden vorbringen. Verfügt er womöglich über Informationen, die das Ergebnis des Rechtsstreits völlig umkehren könnten, so kann er diese dennoch nicht vor Gericht geltend machen, und falls er diese Informationen dem anderen Gatten nicht mitteilen kann oder will, so würde das Gericht über seine Pflicht befinden, die Schuld zu entrichten.
Kommt es nicht zur Rückzahlung des Darlehens, so kann eine wahrhaft absurde Situation eintreten – obwohl die Rechtsprechung dem Ehepartner die Verteidigung vor Gericht versagt hat, klingelt womöglich der Gerichtsvollzieher an der Haustür und beginnt damit, Sachen aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten einzuziehen.
Quelle: Ges. Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, Oberster Gerichtshof der Tschechischen Republik 33 Cdo 823/2013, Oberster Gerichtshof der Tschechischen Republik 31 Odo 677/2005