Crowdfunding in Litauen: im Zuge der Verordnung 2020/1503

Am 10. November 2021 tritt die EU-Verordnung 2020/1503 in Kraft und bringt wesentliche Änderungen für den Crowdfunding-Sektor, indem sie die Anwendung der Binnenmarktprinzipien sicherstellt.

Crowdfunding und Crowdfunding-Plattformen gehören zu den Trend-Bereichen des Finanzsektors, die von den regulatorischen Bemühungen der EU relativ unberührt blieben. Dies wird sich jedoch ab dem 10. November 2021 ändern, wenn die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Anbieter von Crowdfunding-Dienstleistungen für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Verordnung) in Kraft tritt.

Bis heute gibt es 15 Crowdfunding-Plattformbetreiber, die in Litauen zugelassen (im Register eingetragen) sind. Dies spiegelt nicht nur die Anzahl der lokalen Crowdfunding-Plattformbetreiber wider, sondern auch die Gesamtzahl der lokalen Marktteilnehmer. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Betreiber von Crowdfunding-Plattformen gesetzlich verpflichtet sind, einen registrierten Sitz (im Wesentlichen eine Gesellschaft) in Litauen zu haben. Nach der Umsetzung der Verordnung wird sich dies ändern: Die Mitgliedstaaten werden von Crowdfunding-Dienstleistern, die Crowdfunding-Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten, keine weitere physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem diese Crowdfunding-Dienstleister zugelassen sind, mehr verlangen.

Diese Änderungen im regulatorischen Umfeld werden den litauischen Markt für eine größere Vielfalt und ein breiteres Spektrum an Crowdfunding-Dienstleistungen öffnen und bereits registrierten Anbietern die Möglichkeit eröffnen, ihr Geschäft grenzüberschreitend auf andere Märkte auszuweiten.

Die Verordnung sieht keine automatische Anerkennung der nationalen Zulassungen vor, sondern legt eine Übergangsfrist fest, während der Crowdfunding-Dienstleister ihre Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften fortsetzen können.

Darüber hinaus erlaubt die Verordnung den Mitgliedstaaten, vereinfachte Zulassungsverfahren auf Einrichtungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach nationalem Recht zur Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen zugelassen sind. In solchen Verfahren stellt die zuständige Behörde (die Bank von Litauen) sicher, dass die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind, bevor sie die Zulassung gemäß solchen vereinfachten Verfahren erteilt. Crowdfunding-Anbieter mit Sitz in Litauen dürften in diesem „Wiederzulassungsverfahren“ vor keinen großen Herausforderungen stehen, da die derzeitigen nationalen Anforderungen mit der Verordnung kompatibel und in einigen Fällen sogar strenger sind als diese (z. B. beginnen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen im nationalen Recht bei EUR 40 000, während die Verordnung einen Schwellenwert von EUR 25 000 festlegt).

Die verbleibende Zeit vor dem 10. November 2021 ist die ideale Gelegenheit für bestehende Zulassungsinhaber, ihren Eintritt in den internationalen Markt vorzubereiten, und für neue Zulassungsinhaber, jetzt eine nationale Zulassung zu erhalten und von einem vereinfachten Übergang zur EU-Zulassung zu profitieren.

Quelle:
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937Verordnung (EU)

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