Lettland im Kampf gegen Geldwäsche: Die Saga geht weiter

Durch die Änderung einiger Gesetze verstärkt die lettische Regierung ihre Anstrengungen im Kampf gegen Geldwäsche

Die von der lettischen Regierung als “Generalüberholung” bezeichneten Maßnahmen haben zu weiteren tiefgreifenden Veränderungen in der lettischen Gesetzgebung geführt, sowohl in materieller Hinsicht als auch, was den Behördenaufbau betrifft.

Um den Empfehlungen von Moneyval, dem ständigen Expertenausschuss des Europarats für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu entsprechen, hat das lettische Parlament eine Reihe von Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Diese sollen auch die fünfte europäische Anti-Geldwäsche-Richtlinie schneller als gefordert umsetzen, um die Entschlossenheit Lettlands in der Bekämpfung der Geldwäsche zu unterstreichen.

Seit dem 29. Juni 2019 ist die personelle Anwendbarkeit des umbenannten Gesetzes zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich ausgeweitet worden. Das Gesetz findet nunmehr Anwendung auch auf Insolvenzverwalter, externe Buchhalter, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberater sowie andere Personen, die in Steuerangelegenheiten involviert sind. Darüber hinaus treffen auch Personen, die in den Handel von Kunst und Antiquitäten eingebunden sind, neue Verpflichtungen.

Doch nicht nur die personelle Anwendbarkeit wurde ausgeweitet – dies gilt auch für den Zeitraum, in dem die Maßnahmen der Behörden beachtet werden müssen. So findet das Gesetz nun auch während der Insolvenz oder der Liquidation Anwendung.

Weitere zum 4. Juli 2019 wirksame Änderungen betreffen das Sanktionengesetz. Hintergrund ist, internationale Sanktionen schneller umzusetzen. So ermöglichen es die Änderungen, finanzielle und zivilrechtliche Sanktionen der Vereinten Nationen ohne Verzögerungen umzusetzen. So muss Lettland nicht mehr warten, bis die EU die Sanktionen der UN in EU-Sanktionen umgesetzt hat.

Schließlich wurde das Gesetz zur nationalen Finanzaufsicht geändert. Der Vorstand der Finanz- und Kapitalmarktkommission wurde von 5 auf 3 Mitglieder verkleinert und der Vorstandsratsvorsitzende muss sich einem öffentlichen Auswahlverfahren stellen. Weiterhin wird der Vorstand nunmehr vom Parlament gewählt. All diese Maßnahmen sollen das Vertrauen in die Maßnahmen der Kommission stärken.

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