Kindergeld bei Tätigkeit im Ausland

Deutschland: Bislang galt, dass deutsches Kindergeld erhält, wer in Deutschland seinen (Haupt-)Wohnsitz hat oder dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Reicht künftig ein Zweitwohnsitz? 

 

 Dass ausländische EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten, auch Anspruch auf Kindergeld haben, wenn ihr Kind nicht in Deutschland wohnt, ist ein (deutsches) Thema des EU-Wahlkampfs. Dies entspricht allerdings dem Wortlaut des Gesetzes, da der Anspruch auf Kindergeld an den Wohnsitz bzw. die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland geknüpft ist. Bedenkt man also, dass der Anspruchsberechtigte seine Steuern in Deutschland zahlt, erscheint das Ergebnis nicht falsch.
Für ins Ausland entsendete Mitarbeiter galt daher bislang, dass diese nur dann ihren Anspruch auf Kindergeld behalten, wenn sie ihren Erstwohnsitz oder ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland behalten. Dies hat sich nun geändert. Der BFH hat nämlich entschieden, dass ein Kindergeldanspruch in Deutschland auch dann besteht, wenn hier nur ein Zweitwohnsitz unterhalten wird. Dies gelte selbst dann, wenn an sich der andere Staat vorrangig zuständig sei. Das EU-Recht würde dies jedenfalls nicht verbieten.
Das Urteil darf als wegweisend bezeichnet werden, denn es hat einen großen Anwendungsbereich und kann immense finanzielle Konsequenzen haben. Dass die Politik dem kurzfristig einen Riegel vorschiebt, ist eher nicht zu erwarten, denn die Zeit bis zur EU-Wahl ist zu kurz.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2013, Az.: III R 44/12

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