Änderungen im Immobilienrecht: mehr Pacht, aber keine Bargeldgeschäfte mehr

Das lettische Verfassungsgericht beschert Grundeigentümern eine höhere Pacht. Ferner sind Immobilienkäufe mit Bargeld nicht mehr möglich.

Das lettische Recht sieht eine ungewöhnliche Ausnahme vom Grundsatz vor, dass Eigentümer eines Grundstücks und Eigentümer der darauf errichteten Gebäude dieselbe Person sind. Der Eigentümer eines Gebäudes oder einer Wohnung und der Eigentümer eines Grundstücks können auseinanderfallen, der Bauherr muss jedoch eine Zwangspacht an den Grundstückseigentümer zahlen.
Diese Besonderheit hat Ihren Ursprung in der Rückgabe von Land an die ursprünglichen Eigentümer, nachdem die Republik ihre Unabhängigkeit wiedererlangt hatte. Die Frage der Zwangspacht war Anlass für eine Reihe langanhaltender Konflikte zwischen Grundstückseigentümern und Gebäudeeigentümern.
Zuletzt im Jahr 2017 befasste sich das lettische Parlament mit dieser Frage und verabschiedete eine schrittweise Senkung der Pachtrate: 5 % des Katasterflächenwertes im Jahr 2018, 4 % 2019 und 3 % 2020, wenn die Parteien sich nicht selbst auf einen Pachtzins einigen können.
Zum einen sind so zwar die Wohnungs- und Gebäudeeigentümer gesetzlich vor überhöhten Mieten geschützt. Zum anderen hat der Grundstückseigentümer jedoch weder das Recht, den Mieter frei zu wählen, noch die Möglichkeit, einen Pachtvertrag nach seinem Ermessen zu schließen. Die umstrittenen Normen sahen nach Ansicht der Kritiker kein ausgewogenes Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümern und Gebäudeeigentümern vor.
Im April 2018 entschied das Verfassungsgericht der Republik Lettland, dass die Senkung des Satzes gegen das Grundrecht auf Eigentum verstößt und dass die Änderungen am 1. Mai 2019 auslaufen. Der obligatorische Pachtzins beträgt wieder 6 % des Katasterwertes.
Darüber hinaus können ab dem 1. Mai 2019 Transaktionen mit unbeweglichen Grundstücken nicht mehr in bar durchgeführt werden. Vor der jüngsten Änderung des Steuer- und Abgabengesetzes waren Bargeldgeschäfte im Wert von bis zu 7 200 € zulässig. Für Immobilientransaktionen vor dem 1. Mai 2019, die ganz oder teilweise in bar ausgeführt werden sollen, gelten ab dem 1. Januar 2020 die Vorschriften über bargeldlose Transaktionen. Die Änderungen des Steuer- und Abgabengesetzes sollen Risiken von Scheingeschäften vermeiden und stehen im Zusammenhang mit den staatlichen Maßnahmen gegen Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.

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