Bulgarien: Keine Jahreserklärung für Unternehmen mit ruhendem Betrieb

Verringerung des Verwaltungsaufwands für ruhende Unternehmen und Beschleunigung von Vorgängen beim Handelsregister

Seit dem 1. Januar 2020 brauchen Unternehmen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, nur noch eine „einmalige“ Benachrichtigung über die Einstellung der Tätigkeit beim Handelsregister und beim Register der gemeinnützigen juristischen Personen („der CRNLER“) einzureichen, d.h. nur für die erste gemeldete Zeit des Nichtbetriebs.

Darüber hinaus legt das Buchführungsgesetz eine Definition von Unternehmen fest, die im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, da diese Unternehmen gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen müssen:
• im Berichtszeitraum wurden keine Geschäfte nach § 1 Abs. 1 HGB durchgeführt (z.B. Verkauf eigener Industriegüter; Handelsvertretung und Vermittlung; Kommissions-, Speditions- und Transportgeschäfte; Versicherungstransaktionen; Kauf von Wertpapieren zum Zwecke des Weiterverkaufs; Bank- und Devisengeschäfte; Wechsel, Solawechsel und Schecks; Lager- und Aufsichtstransaktionen; Lizenzgeschäfte und Transaktionen im Bereich des geistigen Eigentums; Hotelbetrieb, Tourismus, Werbung, Information, Unterhaltung, Impresario und andere Dienstleistungen; Kauf, Bau oder Ausstattung von Immobilien zum Zwecke des Verkaufs und der Vermietung);
• Im Berichtszeitraum sind keine Bedingungen für die Erfassung von Erträgen nach dem Buchführungsgesetz und den anwendbaren Buchhaltungsstandards eingetreten;
• es wurden keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit Investitionen, Produktion und/oder Verkauf durchgeführt;
• es wurden keine Erwerbe von Waren und Dienstleistungen zur Erzielung von Einkommen und Gewinnen getätigt.

Die Anmeldefrist ist der 31. März des Jahres, das auf die Zeit der Einstellung der Tätigkeit folgt, und für diese Dienstleistung ist keine staatliche Gebühr fällig. Bisher mussten so genannte ruhende Unternehmen jedes Jahr eine Benachrichtigung an den CRNLER einreichen.

Es ist zu beachten, dass auch nicht-gewinnorientierte juristische Personen, die in den CRNLER eingetragen wurden und die die oben genannten Kriterien erfüllen, verpflichtet sind, eine Benachrichtigung zu versenden.

Selbstverständlich sind alle anderen Unternehmen, die im Berichtszeitraum tätig sind, verpflichtet, ihren Jahresabschlussbericht bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Veröffentlichung im CRNLER einzureichen.

Quelle: §39 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Körperschaftsteuergesetzes (Verkündet im Staatsblatt Nr. 96 vom 6.12.2019)

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