bnt vertritt Commerzbank mit Erfolg

Litauen: bnt hat vor dem Obersten Gericht Litauens erfolgreich die Commerzbank vertreten, eine der größten deutschen Banken Deutschlands.

Gegenstand des Rechtsstreits waren komplexe Rückbürgschaften und andere Sicherheitsleistungen zwischen zwei Geschäftsbanken. Die Klägerin, die insolvente litauische „Ukio Bankas“, forderte von der beklagten Commerzbank Sicherheiten zurück, welche sie dieser übertragen hatte. Der Oberste Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob litauische Gerichte international zuständig waren zur Entscheidung in dieser Sache. In rechtlicher Hinsicht war maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Zivil- und Handelssache im Sinne der Brüssel-I-Verordnung vorlag oder ob der Streitgegenstand einen ausreichendenger Bezug zu dem Insolvenzverfahren bestand, um die Anwendung der Brüssel-I-Verordnung auszuschließen gewesen wäre und die internationale Zuständigkeit nach litauischem internationalem Privatrecht zu bestimmen. Nur im zweiten Fall wären litauische Gerichte zuständig gewesen, wohingegen im Fall des Vorliegens einer Zivil- und Handelssache der Rechtsstreit an ein dann zuständigen deutsches Gericht hätte verwiesen werden müssen.

Das Team von Rechtsanwälten der Commerzbank, Frank Heemann, Karolina Gasparke und Mindaugas Navickas überzeugten das Gericht letztlich mit ihrer Argumentation, dass der Anspruch der Commerzbank auf Verwertung der von der „Ukio bank“ gestellten Sicherheiten unabhängig von dem laufenden Insolvenzverfahren und unabhängig von der Solvenz/Insolvenz des Sicherheitsgebers bestand. Folglich wurde der Rechtsstreit als reguläre Zivil- und Handelssache im Sinne der Brüssel-I-Verordnung eingeordnet. Der Gerichtsstand richtete sich folglich nach der getroffenen Parteivereinbarung, welche die Zuständigkeit eines Gerichts in Deutschland bestimmte.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stellt einen weiteren Schritt zur Beendigung der bisherigen Praxis litauischer Insolvenzverwalter dar, jegliche Zivilstreitigkeit vorlitauische Gerichte zu bringen, auch wenn sie keinen oder keinen engen Bezug zu einem Insolvenzverfahren haben.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit. Geschäftspartner litauischer Unternehmen, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet werden, können zunehmend darauf vertrauen, nicht mehr ungerechtfertigt in lange und kostspielige Prozesse vor litauischen Gerichten getrieben zu werden.

Quelle: Urteil des Obersten Gerichtshofs Litauens vom 23. Dezember 2015 mit dem Aktenzeichen 3K-3-658-219/2015

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