Besteuerung ausländischer Geschäftsführer in Estland

Ausländische Mitglieder eines Kontrollgremiums von estnischen Gesellschaften können der Einkommensteuer in Estland unterliegen.

Schon seit dem 1. Januar 2015 muss von Vergütungen an Geschäftsführer und Vorstands¬mitglieder von estnischen Unternehmen die Einkommenssteuer abgeführt werden, unabhängig davon, ob diese Zahlungen an ortsansässige oder ortsfremde Personen gezahlt werden. Maßgeblich für die Besteuerung ist die Tatsache, dass die Vergütung für die Erfüllung der Pflichten von Vorstandsmitgliedern eines estnischen Unternehmens oder einer ständigen Niederlassung (Filiale) gezahlt wird. Die Besteuerung hängt auch nicht davon ab, wo die Pflichten tatsächlich erfüllt wurden. Obwohl einige Zeit seit der Gesetzesänderung vergangen ist, ist es dennoch geboten, Unternehmer an diese Regelung zu erinnern. Es kommt oft vor, dass ausländische Unternehmen eine Tochtergesellschaft oder eine Filiale in Estland haben, bei der ausländische Personen als vertretungsberechtigte Geschäftsführer eingesetzt werden und eine Vergütung erhalten, die auf einem Dienstleistungsvertrag beruht, der Dienstleistungen in mehreren Ländern abdeckt. (z.B. in allen drei Baltischen Staaten oder anderen Ländern, in denen Filialen unterhalten werden). In dieser Hinsicht ist es ratsam, im gleichen Vertrag den Anteil oder die Höhe der Vergütung zu bestimmen, welche auf Estland fällt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt den steuerpflichtigen Betrag nach eigenem Ermessen berechnet. Der Vorschlag des Finanzamtes ist, dass Mutterunternehmen, die Auszahlungen an Geschäftsführer vornehmen, sich für die Erfüllung ihrer Steuerpflicht als nicht-residente Arbeitgeber in Estland anmelden und die Steuer von den geleisteten Zahlungen einbehalten. Alternativ ist es möglich, dass andere Personen (z.B. das estnische Unternehmen oder die Filiale) dazu ermächtigt werden. Wenn der Geschäftsführer in einem anderen Land sozial versichert ist, muss er in Estland keine Sozialabgaben zahlen und kann seiner Einkommenssteuerpflicht durch das Einreichen einer jährlichen Steuererklärung bis zum 31. März des Folgejahres und der Nachzahlung der Einkommenssteuer nachkommen. Einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen können hier zur Anwendung kommen.

Quelle: Estnisches Einkommenssteuergesetz, Steuer- und Zollbehörde

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