Seit 1 Januar 2021 gilt bei Einfuhr und Verkauf von Medizinprodukten auf dem Territorium der Republik Belarus ein Mehrwertsteuersatz in Höhe von 10%. Bisher wurde hier keine Mehrwertsteuer erhoben.
Für den Einzelhandel wurde eine Übergangsperiode bis zum 1. Februar 2021 festgelegt, in der die Preise der seit dem 1. Januar 2021 verfügbaren Arzneimittel-und Medizinproduktbestände einschließlich der Mehrwertsteuer neu berechnet werden sollen.
Das Ministerium für Steuern und Abgaben hat dabei klargestellt, dass die Neuregelung auf die Realisierung von solchen Lagerbeständen keine Anwendung findet, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (spätestens aber ab dem 1. Februar 2021) vorhanden waren.
Bei Waren die von Lieferanten nach dem 1. Januar 2021 geliefert werden, sind die Einzelhandelspreise nach den neuen Regeln zu bilden.
Für den Großhandel ist keine Übergangszeit vorgesehen und auch die Neuberechnung der Preise hat ab sofort zu erfolgen.
Der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 10% findet Anwendung bei
Arzneimitteln die:
• Im Staatlichen Register der Arzneimittel der Republik Belarus oder im einheitlichen Register der registrierten Arzneimittel der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWG) registriert sind, oder
• ein Beschluss (Genehmigungsdokument) des Gesundheitsministeriums für die Einfuhr von (noch) nicht registrierten Arzneimitteln vorliegt;
Medizinprodukten die:
• Im staatlichen Register der medizinischen Produkte und Geräte der Republik Belarus oder im einheitlichen Register für Medizinprodukte, die in der EAEU registriert sind, gelistet sind oder
• die Genehmigung des Gesundheitsministeriums für die Einfuhr oder (und) medizinische Verwendung (noch) nicht registrierter Medizinprodukte vorliegt.
Darüber hinaus gilt seit dem 1. Januar 2021 der volle Mehrwertsteuersatz in Höhe von 20% für die Einfuhr der folgenden Kategorien von Medizinprodukten (einige Medizinprodukte waren bisher befreit):
• Rohstoffe und Zubehör für die Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten (einschließlich Prothesen und orthopädischen Produkten);
• Komponenten für die Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten (einschließlich Prothesen und orthopädischen Produkten);
• Halbprodukte für Arzneimittel und Medizinprodukte (einschließlich Prothesen und orthopädischen Produkten).
Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 01.01.2021, 2/2792