Aufbewahrung der Anschläge auf der elektronischen Amtstafel

Czech Republic: Verwaltungsbehörden müssen in der Lage sein, nachträglich die Einhaltung amtlicher Anzeige- und Veröffentlichungspflichten nachzuweisen

Verwaltungsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, eine amtliche Anschlagstafel einzurichten, die der Allgemeinheit jederzeit zugänglich sein muss und an der wichtige Informationen und Schriftstücke betreffend die Tätigkeit der betreffenden Behörde zum Aushang gebracht werden. Die Inhalte der Amtstafel sind außerdem in einer Weise zu veröffentlichen, die den Fernzugang ermöglicht, was im Regelfall eine Veröffentlichung im Internet auf einer sog. e-Amtstafel bedeutet.

In Verwaltungsverfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten kann die Amtstafel außerdem dazu dienen, diesen Beteiligten bestimmte Schriftstücke (einschl. verwaltungsbehördliche Entscheidungen) zuzustellen, und zwar in Form einer öffentlichen Verlautbarung. Dokumente, die solcherart zum Aushang gebracht werden, gelten mit dem fünfzehnten Tag ihrer Veröffentlichung als zugestellt, wohin die vom Zustellungsdatum abhängigen gesetzlichen Fristen (insbesondere z.B. die Einspruchs- oder Beschwerdefrist) zu laufen beginnen. Von daher ist die Veröffentlichung von Informationen oder Dokumenten auf der Amtstafel von wesentlicher Bedeutung für die Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren, und es kann jedem nur empfohlen werden, regelmäßig auf diesen Anschlagstafeln nachzuschauen, was sich in Verfahren getan hat, die ihn unmittelbar berühren könnten (also insbesondere die Amtstafeln der Bauämter in der unmittelbaren Umgebung seines Wohnorts). Allerdings führte diese Regelung insofern zu Problemen, als von Zeit zu Zeit Streit darüber ausbrach, ob im Einzelfall der Zustellung über e-Amtstafeln ordnungsgemäß Genüge getan wurde: im Regelfall wurden die veröffentlichten Dokumente von den Behörden nach Ablauf der gesetzlichen Frist einfach gelöscht, ohne irgendwelche Aufzeichnungen zu führen.

Nun hat aber der Oberste Verwaltungsgerichtshof in AZ 2 As 47/2016 befunden, dass die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, die Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten auf der elektronischen Amtstafel angemessen zu belegen, um jederzeit nachweisen zu können, dass konkrete Informationen bzw. Dokumente auf der e-Amtstafel im Einklang mit dem Gesetz zum Aushang gebracht wurden. Das heißt, dass die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten im Zweifelsfall verlangen können, dass die Verwaltungsbehörde den Nachweis der ordnungsgemäßen Verlautbarung erbringt. Die o.g. Entscheidung wird von daher erheblich die Rechte der Beteiligten an Verwaltungsverfahren stärken, in denen Zustellregularien im Wege einer öffentlichen Verlautbarung auf der Amtstafel erfüllt wurden.

Quelle: Urteil AZ 2 As 47/2016 – 44 vom 8.6.2015 (OVerwGH)

 

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