Auch der ehemalige Geschäftsführer kann haften!

Eine weitere Verpflichtung des ehemaligen Geschäftsführers ist, die Gesellschaft auf mögliche bestehende Schadensrisiken hinzuweisen.

Nach der jüngsten Novelle des Handelsgesetzbuches hat ein ehemaliger Alleingeschäftsführer auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verschiedene Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Es handelt sich dabei um die Pflicht zur Antragsstellung für die Auflösung der Gesellschaft, angemessenen Mitwirkung und Schadensabwendung.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab der Geschäftsführungslosigkeit der Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Beruft die Gesellschaft nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Ablauf der 3-monatigen Frist einen neuen Geschäftsführer (und trägt diesen in das Handelsregister ein), ist der ehemalige Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht zu stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist dieser grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft für einen etwaigen Schaden haftbar.

Der ehemalige Geschäftsführer ist verpflichtet, in Bezug auf seinen Tätigkeitszeitraum, auch nach der Beendigung angemessen Mitwirkung zu leisten, die insbesondere seitens eines Gerichts, des Finanzamtes, der Sozialversicherung, der Krankenversicherung, eines Insolvenzverwalters oder eines Gerichtsvollziehers angefordert werden kann (§ 66 Abs. 5 HGB-SK). Der ehemalige Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft für seine Mitwirkung einen Anspruch auf Kostenersatz.

Eine weitere Verpflichtung des ehemaligen Geschäftsführers ist, die Gesellschaft auf mögliche bestehende Schadensrisiken hinzuweisen, und welche Maßnahmen zur Abwendung des Schadens getroffen werden könnten (§ 66 Abs. 2 letzter Satz HGB-SK). Sollte der Gesellschaft in Folge der Verletzung dieser Pflicht ein Schaden entstehen, haftet der Geschäftsführer ebenfalls für den entstandenen Schaden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Gesellschaft selbst zur Abwendung oder Minderung des Schadens hätte treffen können.

Alle oben angeführten Pflichten beziehen sich auch auf Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften und gemäß § 66 Abs. 7 HGB-SK auch auf Personen, faktisch ein Vertretungsorgan der Gesellschaft sind, ohne allerdings in diese Funktion bestellt oder ernannt worden zu sein.

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