Arztbesuche während der Arbeitszeit

In der Tschechischen Republik Arztbesuche gelten als Arbeitshindernis auf Seiten des Arbeitnehmers, der im notwendigen Umfang Anspruch auf bezahlte Freistellung hat.

Die rechtlichen Regelungen zu Arztbesuchen von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit sind relativ allgemein gehalten. Gemäß Regierungsverordnung Nr. 590/2006 Slg. muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei vollem Lohnausgleich für den unbedingt notwendigen Zeitraum freistellen, den der Arbeitnehmer für eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung in einer medizinischen Einrichtung benötigt, vorausgesetzt, diese Einrichtung ist dem Wohnort oder dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers am nächsten gelegen. Hierbei wird berücksichtigt, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist, und ob die medizinische Einrichtung die erforderliche Untersuchung oder Behandlung zu erbringen berichtigt ist. All dies gilt dann, wenn die ärztliche Untersuchung oder Behandlung nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.

Arbeitnehmer können außerdem um Freistellung bitten, um eine andere als die nächstgelegene medizinische Einrichtung zu besuchen. In einem solchen Fall steht ihnen aber nur für den Zeitraum ein Lohnausgleich zu, den sie in der nächstgelegenen Einrichtung zugebracht hätten (und die Freistellung selbst ist auch in diesem Fall auf den „unbedingt notwendigen“ Zeitraum beschränkt).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer mit ungleichmäßig verteilten Wochenarbeitszeiten oder Schichtdienst seine Arztbesuche soweit möglich in Zeiträume außerhalb der Arbeitszeit legen sollte. Wo dies nicht geht und der Arztbesuch während der Arbeitszeit stattfinden muss, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnausgleich für den „unbedingt notwendigen“ Zeitraum, den er in der nächstgelegenen medizinischen Einrichtung verbracht hat. Was hierunter zu verstehen ist, wird jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen – es ist nicht auszuschließen, dass der Arbeitnehmer womöglich den ganzen Tag fehlt (und hierfür Lohnausgleich beanspruchen kann).

Im Hinblick auf das hier Gesagte kann nur empfohlen werden, die Regeln für Arztbesuche (sowie andere Arbeitshindernisse auf Seiten des Arbeitnehmers) in einer internen Vorschrift des Arbeitgebers zu regeln, in der Arbeitnehmer außerdem dazu verpflichtet werden, den Nachweis für die Gründe jedes Fernbleibens vom Arbeitsplatz zu erbringen.

Quelle: Arbeitsgesetzbuch

 

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