Eine Vereinbarung über das anwendbare Recht in einem Arbeitsvertrag kann nichtig sein, wenn dem Arbeitnehmer eigentlich bessere Bedingungen zustehen.
Der estnische oberste Gerichtshof hat ein Urteil gefällt, bei der es um die Frage des anwendbaren Rechts in einem Arbeitsvertrag ging: Im Arbeitsvertrag wurde unter den Vertragsparteien die Anwendung estnischen Rechts vereinbart. Tatsächlich aber war der Arbeitnehmer im Baugewerbe in Schweden tätig. Als Gehalt wurden 700 Euro pro Monat vereinbart, jedoch hätte laut dem schwedischen Tarifvertrag im Baugewerbe („Mindestlohn im Baugewerbe“) sein Gehalt mindestens 2803 Euro im Monat betragen müssen, also viermal mehr. Der Rechtsstreit ergab sich daraus, dass dem Arbeitsvertrag estnisches Recht zugrunde gelegt und Estland als Ort der Beschäftigung festgelegt wurde, der Arbeitnehmer in Wirklichkeit jedoch nur in Schweden arbeitete.
Der estnische oberste Gerichtshof hat entschieden, dass sich das auf einen Arbeitsvertrag anzuwendende Recht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) bestimmt. Nach der Verordnung können sich die Parteien frei darüber einigen, welches Recht auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet. Unabhängig davon ist jedoch das Recht eines anderen Landes anzuwenden, wenn dem Arbeitnehmer der ihm zu gewährende Schutz vorenthalten wird, in diesem Fall also ein Gehalt gemäß dem Tarifvertrag des schwedischen Baugewerbes. Darüber hinaus erklärte das Gericht, dass der Angestellte, wenn er seinen festen Arbeitsplatz in Schweden hatte, nicht nach Schweden entsendet wurde und daher keine Entsendungspauschalen erhalten konnte.
Im Allgemeinen muss für einen Arbeitsvertrag das Recht des Landes gelten, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit normalerweise ausübt, auch wenn dies ein anderer als der im Arbeitsvertrag bestimmte Beschäftigungsort ist.
Der übliche Beschäftigungsort wird nicht verändert, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Land arbeitet.
Kann der gewöhnliche Arbeitsrecht nicht bestimmt werden, gilt nach der Rom-I-Verordnung das am Beschäftigungsort des Arbeitgebers geltende Recht und wenn dieser nicht bestimmbar ist, das Recht des mit dem Arbeitsvertrag am meisten verbundenen Landes.
Quelle: Bschluss der Zivilkammer des obersten Gerichtshofes Nr. 2-17-458 vom 13.02.2019