Arbeitsmedizinische Dienstleistungen

Czech Republic: Berücksichtigt das Änderungsgesetz die Anforderungen der Praxis?

In der ersten Maiwoche stand der Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Gesetz über spezifische medizinische Dienstleistungen auf der Tagesordnung des gesetzgeberischen Beirats der Regierung. Laut Begründung des Gesetzesentwurfs sollen die vorgeschlagenen Änderungen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Kostenbelastung bei denjenigen Rechtsträgern beitragen, denen vom genannten Gesetz Pflichten auferlegt werden.

Die Novelle soll Lösungen für bestimmte in der Praxis eintretende Situationen schaffen, wie z.B. den Fall, dass die zu begutachtende Person keine für sie zuständige registrierende medizinische Einrichtung hat, obwohl der Auszug aus der von dieser Einrichtung geführten Patientenakte notwendiger Bestandteil der betriebsärztlichen Untersuchung ist. Diesbezüglich schreibt das Änderungsgesetz Kompetenzen und Regelungen für den Dienstleister fest, der für die Abgabe des betriebsärztlichen Gutachtens zuständig ist und sich mit der beschriebenen Situation konfrontiert sieht.

Ebenfalls in Reaktion auf die Bedürfnisse der Praxis wird eine zweckorientierte Lösung für die Notwendigkeit der Einholung eines Auszugs aus der Patientenakte der registrierenden medizinischen Einrichtung eingeführt, die dort greift, wo aus fachlicher Sicht auf das Erfordernis der Herausgabe dieser Urkunde verzichtet werden kann. In einigen Fällen wird es dann möglich sein, diesen Auszug durch eine bloße Bestätigung der registrierenden medizinischen Einrichtung zu ersetzen; in anderen Fällen wird der Auszug aus der Patientenakte überhaupt nicht erforderlich sein (welche dies sein sollen, bleibt aber der Festsetzung durch eine spätere Durchführungsverordnung überlassen).

Ein weiteres Manko des Gesetzes in seinem bisherigen Wortlaut sind fehlende Regelungen bezüglich der Fristen, innerhalb derer die registrierende medizinische Einrichtung den Auszug herausgeben muss, und innerhalb derer der Auszug als gültig verwendet werden kann.

Des Weiteren soll die Novelle die Probleme lösen, die sich bei der arbeitsmedizinischen Betreuung von Leiharbeitern ergeben, und die formal-inhaltlichen Anforderungen an den Vertrag zwischen Arbeitgebern und Betriebsärzten festlegen.

Arbeitnehmer, die Arbeit innerhalb der sog. ersten Kategorie ausüben (d.h., Arbeiten, bei der eine Beeinträchtigung der Gesundheit unwahrscheinlich ist, also im Regelfall Verwaltungs- und Bürotätigkeiten), können vom Arbeitgeber für die Einstellungsuntersuchung zu ihrer sie registrierenden medizinischen Einrichtung (also im Regelfall der Hausarzt) geschickt werden. In diesem Fall handelt die registrierende medizinische Einrichtung in der Rechtstellung einer betriebsärztlichen Einrichtung, und zwar auch dann, wenn sie mit dem Arbeitgeber keinen Vertrag über die Erbringung arbeitsmedizinischer Dienstleistungen geschlossen hat.

Inwieweit das Änderungsgesetz zweckmäßig sein wird, hängt vom Endergebnis des gesetzgeberischen Prozesses ebenso ab wie vom konkreten Inhalt der Durchführungsverordnungen. Wir werden diesen Problemkreis weiterhin beobachten und Sie über die relevanten Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Quelle: Gesetz Nr. 373/2011 Slg., über spezifische medizinische Dienstleistungen

 

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