Arbeitgeberwechsel kraft Gesetzes

Czech Republic: U.a. kann auch die Kündigung eines Mietvertrags für Gewerberäume Anlass zum Übergang der Reche und Pflichten aus einem Beschäftigungsverhältnis geben

Zwar ist der Übergang der Rechte und Pflichten aus beschäftigungsrechtlichen Verhältnissen aus rein konzeptueller Sicht nichts Neues; in der Praxis führt er aber nicht selten zu Problemen, die vor den allgemeinen Gerichten enden.

So z.B. im Falle eines Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer bekannt gab, ihm sei das Mietverhältnis für die gewerblichen Räume gekündigt worden, in dem er ein Café betrieb, weswegen die Rechte und Pflichten aus seinem Beschäftigungsverhältnis im Einklang mit dem Arbeitsgesetzbuch vollumgänglich auf den neuen Mieter des Cafés übergingen, der damit automatisch zum neuen Arbeitgeber werde. Der neue „Arbeitgeber“ wies freilich sämtliche seitens des Arbeitnehmers geltend gemachten Ansprüche zurück, unter Verweis auf die Tatsache, dass zwischen ihm und dem vormaligen Betreiber des Cafés keine wie immer geartete vertragliche Beziehung bestand. Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin seinen ursprünglichen Arbeitgeber in einer Feststellungsklage, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beim ursprünglichen Arbeitgeber bestätigen sollte.

Der Fall wanderte durch die Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof der Tschechischen Republik, der in seinem Urteil AZ 21 Cdo 3712/2015 vom 14.7.2016 befand, die Übertragung des Tätigkeitsfelds / der Aufgaben des Arbeitgebers könne auf der Grundlage jedweden Rechtsgeschäfts erfolgen, aufgrund dessen der Arbeitgeber seine bisherige Tätigkeit (bzw. die Erfüllung seiner bisherigen Aufgaben) ganz oder teilweise einstellt und diese Tätigkeit bzw. diese Aufgaben an seiner Statt von einer anderen geeigneten juristischen oder natürlichen Person übernommen werden. Laut OGH kann es sich bei einem solchen Rechtsgeschäft auch um die Kündigung (oder einvernehmliche Beendigung) des Mietvertrags für die Gewerberäume handeln, in denen der Arbeitgeber seiner Tätigkeit nachgeht, wenn daran ein Mietvertrag zwischen dem bisherigen Vermieter und einem neuen Mieter anknüpft und der Nachmieter auf dessen Grundlage die Tätigkeit bzw. die Erfüllung der Aufgaben des bisherigen Arbeitgebers fortsetzt (oder einer ähnlichen Tätigkeit nachgeht).

Um künftig derartigen Unklarheiten vorzubeugen, will der Gesetzgeber in einem Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch die Bedingungen festsetzen, die für den Übergang der Tätigkeit des Arbeitgebers (bzw. Teilen derselben) auf einen anderen Arbeitgeber erfüllt sein müssen, bevor es zu einem automatischen Übergang des Beschäftigungsverhältnisses kommt. Der Wortlaut des Gesetzesentwurfs sieht vor, dass diese Neuregelung zum 1.7.2017 in Kraft tritt.

 

Quelle: Ges. Nr. 262/2006 Slg. Urteil AZ 21 Cdo 3712/2015 des Obersten Gerichtshofs vom 14.7.2016 Parlamentsdrucksache 903/0

 

 

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