Anfänge eines gemeinsamen Kampfs für ein praxistaugliches Europäisches Nachlasszeugnis

Stehen uns endlich Zeiten ins Haus, in denen die Ämter dem Bürger tatkräftig zur Hand gehen, und wird diese Zusammenarbeit im Bereich ENZ Früchte tragen? Wir dürfen es uns zum Jahreswechsel wenigstens wünschen.

Die Probleme im Zusammenhang mit der praktischen Durchsetzung von ENZ, auf die unser Kollege Dr. iur. Stephan Heidenhain in seinen vorausgegangenen Artikeln hingewiesen hat, plagen nicht nur den Bürger, sondern machen auch den Verwaltungsbehörden – und insbesondere dann den Grundbuchämtern (bzw. „Katasterämtern“) – das Leben schwer.

Das Problem besteht schlicht und einfach darin, dass die Ausstellung europäischer Nachlasszeugnisse nicht zugleich mit europäischen und nationalen Vorschriften zusammengeht. Dass die Situation jetzt eskaliert, liegt v.a. daran, dass manche Gerichte in manchen Mitgliedsstaaten in ihren Stellungnahmen eine unerbittliche Linie fahren und sich weigern, ohne Weiteres ein nachgebessertes Nachlasszeugnis auszustellen (beispielhaft ist hier etwa das Amtsgericht Arnstadt, Zweigstelle Ilmenau zu nennen), und damit einer potenziellen Lösung den Weg verstellen. So steht den Erben als einziger und letzter Ausweg die Klage gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemäß Teil V der Zivilprozessordnung offen.

Dass sich eine Verwaltungsbehörde in der Rolle der Beklagten wiederfindet, ist für sich genommen nicht unüblich; bizarr ist freilich der Umstand (der hier aber dem Kläger zugutekommt), dass das Katasteramt sich dem eingeleiteten Rechtsstreit freiwillig unterwirft. Das hat seinen Grund! Das Katasteramt verfolgt dasselbe Ziel wie der Kläger: vermittels Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel bis hin zum Gerichtsverfahren eine Vorabentscheidung seitens des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen. Damit würde für ein Problem europäischen Ausmaßes eine angemessene Lösung auf europäischer Ebene gefunden.

Bisher hat uns das Europäische Nachlasszeugnis keine große Freude gemacht (wie aus dem Vorstehenden zu ersehen ist). Von daher ist schon allein die Zusammenarbeit mit dem Vermessungs- und Katasteramt als großer Erfolg zu betrachten, denn die Behörde hat aktive Bereitschaft gezeigt, in Gerichtsverfahren gemeinsam vorgehen zu wollen, um die einschlägigen Vorabentscheidungsersuchen auf den Weg zu bringen. Dank dessen können sich Erben voll und ganz auf die Auseinandersetzung mit dem derzeit unbrauchbaren Rechtsinstitut des ENZ konzentrieren, anstelle sich in kleinlichen Auseinandersetzungen zwischen Anwälten und Grundbuchbeamten zu verlieren.

Fürs neue Jahr steht damit nur zu wünschen, dass die einmal begonnene Zusammenarbeit ihre Fortsetzung findet und weiter ausgebaut wird, um die erhofften Ergebnisse zu bringen. Zuallermindest dürfen wir auf die sehr zu begrüßende Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramts hoffen, welches eine Lösung zugunsten der Erben – als Opfer der verpfuschten Gesetzeslage – unterstützt.

Quelle:
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)
Katastergesetz (Ges. Nr. 256/2013 Slg.)

 

 

 

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