Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile

Ausländische Gerichtsurteile können bei fehlenden internationalen Rechtshilfeabkommen aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips anerkannt und vollstreckt werden

 

Im Vergleich zu ausländischen Schiedssprüchen ist die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in Belarus schwieriger. Der Grund dafür ist, dass die Republik Belarus eine Partei des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 ist, hingegen aber nur eine begrenzte Zahl internationaler Abkommen über die Rechtshilfe mit anderen Staaten abgeschlossen hat.

Aber selbst wenn kein internationales Abkommen besteht, können ausländische Gerichtsurteile nach dem Gegenseitigkeitsprinzip anerkannt und vollstreckt werden.
Gegenseitigkeitsprinzip bedeutet, dass ein Staat die Rechtskraft eines ausländischen Gerichtsurteils unter der Bedingung anerkennt, dass dieser Staat seinerseits nicht unbegründet die Anerkennung von Urteilen versagt.

In Belarus wird das Gegenseitigkeitsprinzip im Prozess als Präsumtion verstanden, so dass die Partei, die Einwände gegen die Anerkennung vorbringt, eine fehlende Gegenseitigkeit nachweisen muss.

Zwar hat es in letzter Zeit eine positive Entwicklung in der Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips durch die Gerichte gegeben, aber es ist noch nicht von einer ständigen und einheitlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auszugehen.
Desweiteren gibt es noch andere Besonderheiten in der Gesetzgebung, die die Anerkennung ausländischer Gerichte schwierig machen.

Insbesondere unterliegen der Anerkennung und Vollstreckung nur endgültige Gerichtsurteile in der Hauptsache – hingegen wird die Anerkennung anderer gerichtlicher Akte (wie z.B. einstweilige Anordnungen oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse) von belarussischen Gerichten überwiegend versagt.

Eine zusätzliche Herausforderung für die vollständige Beitreibung von ausgeurteilten Forderungen entsteht dann, wenn keine festen Beträge tenoriert wurden, sondern etwa allein Zinssatz und Datum, ab welchem die Verzugszinsen oder Vertragsstrafen fällig sind, aufgenommen wurden.

Ein weiterer häufig anzutreffender Versagungsgrund sind fehlende Nachweise über die ordnungsmäße Benachrichtigung der anderen Partei über das ausländische Gerichtsverfahren (z.B. in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland von 1965).

Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, eine Schiedsklausel in Außenhandelsverträgen mit belarussischen Partnern vorzusehen – insbesondere wenn es kein internationales Rechtshilfeabkommen mit der Republik Belarus gibt.

Gleichwohl sollte eine Einzelfallprüfung erfolgen – wir beraten Sie hier gern.

 

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