Sie haben dem Nachwuchs Geschenke im Wert eines ganzen Monatsgehalts gekauft und spekulieren darauf, dass Ihre einstige bessere Hälfte Ihnen für dieses Mal die Unterhaltszahlung erlassen könnte? Machen Sie sich keine falschen Hoffnungen…
Wo die häuslich-elterliche Gemeinschaft zerbricht, gilt grundsätzlich, dass derjenige Elternteil, welcher nicht das alleinige Sorgerecht erlangt hat, dem Kind zu Händen des anderen Elternteils Unterhaltszahlungen leistet. Geschieht dies nicht fristgerecht, so kann das Kind (vertreten durch besagten Elternteil) Antrag auf Zwangsvollstreckung stellen. Wird vier Mal hintereinander (also für vier Monate) kein Unterhalt geleistet, so haben wir es sogar mit einer Straftat zu tun.
Der vom Elternteil zu zahlende Betrag an Alimenten kann nur durch eine erneute gerichtliche Entscheidung gemindert werden – nicht aber z.B. im Wege einer gütlichen Einigung der Eltern, siehe das Judikat des Obersten Gerichtshof der Tschechischen Republik im Fall 20 Cdo 380/2016). Bei minderjährigen Kindern ist außerdem auch keine wie immer geartete Aufrechnung gegen die Unterhaltszahlung möglich. Mit anderen Worten, der festgesetzte Betrag muss jeden Monat aufs Konto des anderen Elternteils gutgeschrieben werden (bzw. muss die monatliche Unterhaltszahlung auf anderweitig vereinbarte – finanzielle! – Art und Weise erfolgen).
In AZ 4 Tz 114/2001 führt der Oberste Gerichtshof aus: „Zwar ist prinzipiell eine Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kinde in Form von Naturalien denkbar, jedoch nur unter der Bedingung, dass mit dieser Leistung die begründeten Bedürfnisse des minderjährigen Kindes vollständig und rechtzeitig gedeckt sind.“ Mit anderen Worten, das Gericht lässt hier die Möglichkeit zu, dem Kind anstelle einer Unterhaltszahlung z.B. Essen, Bekleidung oder andere Dinge zu kaufen, die dessen begründete Bedürfnisse decken (sprich: für seinen Unterhalt notwendig sind). Dennoch raten wir dringend von einer solchen Ersatzleistung ab: im Falle einer Zwangsbeitreibung des Unterhalts ist der Vollstreckungsbeamte nicht verpflichtet zu ermitteln, ob eine Ersatzleistung in Naturalien erfolgte. Außerdem ist nur sehr schwer nachzuweisen, dass mit den bereitgestellten Naturalleistungen die begründeten Bedürfnisse des Kindes tatsächlich vollständig und rechtzeitig gedeckt wurden, insbesondere wenn – was zu erwarten steht – der andere Elternteil nicht kooperiert.
Beim einmaligen Erwerb etwa einer teureren Skiausrüstung oder eines Fahrrads für Ihr Kind, oder wenn Sie z.B. für einen Landschulheimaufenthalt aufkommen, haben Sie durchaus Anspruch auf eine teilweise Erstattung seitens des anderen Elternteils, jedoch stets nach vorheriger gegenseitiger Absprache betreffend den jeweiligen konkreten Einkauf und die Art dessen Bezahlung. Aber auch in einem solchen Fall können Sie niemals zu einer einmaligen Minderung des Unterhaltsbetrags greifen.
Auch Weihnachtsgeschenke und andere Geschenke sowie sog. Gelegenheitsleistungen können weder gegen den Unterhalt aufgerechnet werden noch ist eine anderweitige Minderung der Unterhaltshöhe in Zusammenhang mit solchen Leistungen möglich. Das heißt aber nicht, dass nur derjenige Elternteil Geschenke kaufen sollte, zu dessen Händen Unterhalt gezahlt wird – im Gegenteil haben Alimente mit Geschenken für das Kind nichts zu tun, denn sie sind grundsätzlich nur dazu gedacht, die begründeten Bedürfnisse des Kindes zu decken (sprich, Notwendigkeiten wie z.B. Essen und Kleidung). Geschenke und Gelegenheitsleistungen bestreiten beide Eltern aus eigenen Mitteln – also auch derjenige Elternteil, der über die Verwendung des Unterhalts verfügen kann.
Der Vollständigkeit halber reichen wir noch nach, dass selbstverständlich auch das direkt ans Kind gezahlte Taschengeld nicht gegen die Unterhaltszahlungen aufgerechnet werden kann.
Mit anderen Worten, bei der Leistung von Unterhaltszahlungen haben wir uns strikt an den Wortlaut des betreffenden Urteils des Familiengerichts zu halten, was bedeutet, den konkreten Betrag fristgerecht zu Händen des jeweils anderen Elternteils zu entrichten. Solange die Höhe des Unterhalts nicht durch einen Richter geändert wurde, ist jegliche Abweichung von der festgesetzten Unterhaltspflicht extrem riskant und fast immer gesetzeswidrig.
Quelle:
Ges. Nr. 89/2012 Slg., §§ 910 ff.