Änderungen des Gesetzes über Warenzeichen und Dienstleistungsmarken

Weißrussland: Am 15 Juli 2016 treten Änderungen in Kraft, die Warenzeichen und Dienstleistungsmarken betreffen.

Die Änderungen definieren das Ausschlussrecht des Markeninhabers nun dahingehend, dass diesem das Recht auf Nutzung und Veräußerung der Marke zusteht und er Dritten verbieten kann, die Marke zu nutzen. Unter dem Begriff Nutzung einer Marke versteht man dabei folgendes:
1) Gebrauch der Marke für Waren, die hergestellt, zum Verkauf angeboten, verkauft oder auf sonstige Weise in den Rechtsverkehr gebracht, sowie gelagert, transportiert oder nach Belarus zum Zwecke des Inverkehrbringens importiert werden, sowie deren Anwendung auf Etiketten und Verpackungen dieser Waren;

2) Gebrauch auf der Dokumentation, die mit dem Inverkehrbringen der Waren verbunden ist;

3) Gebrauch bei der Ausführung von Arbeiten und (oder) Erbringung von Dienstleistungen;

4) Gebrauch in Form von Werbung, in gedruckter Form, auf Schildern, bei Ausstellungen und auf Messen, die in Belarus stattfinden;

5) Gebrauch im Internet (einschließlich der Nutzung in Domain-Namen oder durch andere Adressierungsmöglichkeiten).
Die maximale Dauer für das Untersuchungsverfahren ist jetzt geregelt und beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung.

Neu ist die Verpflichtung der Registrierungsbehörde, Informationen über Markenanmeldungen die die vorläufige Untersuchung bestanden haben und deren Anmeldung angenommen wurde auf der offiziellen Webseite des Patentamtes zu publizieren. Dies gibt interessierten Personen die Möglichkeit, von der geplanten Registrierung der Marke Kenntnis zu erlangen. Leider haben diese Personen aber keine Möglichkeit, ihre Ansprüche während der Registrierungsphase geltend zu machen oder auf eine andere Weise die Registrierung dieser Marke zu verhindern.

Die Markenschutzvorschriften sind ebenfalls erheblich geändert worden. So wurde die Vorschrift gestrichen, die eine Strafe in Höhe des Warenpreises für die rechtswidrige Nutzung der Marke auf eine Ware vorsah. Nun kann der Markeninhaber oder derjenige, der nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist die Marke zu nutzen, eine Entschädigung in Höhe von einem bis zu fünfzigtausend Basissätzen (aktuell ca. EUR 9550 bis EUR 477.280) von dem Verletzter verlangen, wobei die Höhe der Entschädigung vom Gericht unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung festgelegt wird.

Geändert wurden auch Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Republik Belarus. Die unentgeltliche Übertragung des Rechtes auf Nutzung der Marke im Geschäftsverkehr zwischen kommerziellen Gesellschaften ist nun verboten.

Für weitere Informationen folgen Sie bitte diesem Link

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 14.01.2016, 2/2350

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