Änderungen der Bestimmungen für Fremdwährungen und Kontrolle in Belarus

Ab dem 9. Juli 2021 wird neben anderen Änderungen für Inländer die Pflicht eingeführt, Verträge mit Devisenausländern zu registrieren.

Registrierung von Fremdwährungsverträgen

Mit der Neufassung des Gesetzes „Über Fremdwährungsregelung und Währungskontrolle“ (nachfolgend – „Gesetz“ genannt) wird der Begriff des „Fremdwährungsvertrages“ eingeführt, bei dem es sich um eine Vereinbarung (Vertrag) oder anderes Dokument handelt, auf dessen Grundlage Fremdwährungstransaktionen durchgeführt werden. Zusätzlich legt das Gesetz Fälle fest, in denen bestimmte Fremdwährungstransaktionen verboten oder erlaubt sind.

Die bisherige Unterscheidung zwischen sogenannten „laufenden Geschäften“ und Geschäften betreffend den „Transfer von Kapital“ wird abgeschafft. Auch ist künftig keine Genehmigung der Nationalbank zur Durchführung von bestimmten Fremdwährungstransaktionen mehr erforderlich.

Nunmehr müssen Inländer ab dem 9. Juli 2021 bestimmte Fremdwährungsverträge bei der Nationalbank über eine eigens hierzu eingerichtete Website registrieren. Zu diesem Zwecke müssen juristische Personen ein persönliches Konto im Web-Portal anlegen, wofür ein digitaler Signaturschlüssel erforderlich ist, der bei der zuständigen staatlichen Stelle beantragt werden muss.

Die neuen Regeln gelten für:
• Inländer und Devisenausländer, die Fremdwährungstransaktionen, sowie Fremdwährungs- und Austauschtransaktionen in Belarus durchführen;
• Inländer, die Fremdwährungstransaktionen im Ausland, sowie Fremdwährungs- und Austauschtransaktionen über Konten durchführen, die bei ausländischen Banken bestehen.

Ein Fremdwährungsvertrag ist registrierungspflichtig, wenn kumulativ folgende Kriterien erfüllt:
1) Der Vertrag wird zwischen einem Inländer und einem Devisenausländer abgeschlossen; und
2) das Volumen des Vertrages:
• ist entweder nicht bestimmt, oder
• beläuft sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf eine Summe im Gegenwert von 4 000 Bezugsgrößen (ca. 38 000 EUR); und
3) Gemäß Vertrag ist eine der folgenden Fremdwährungstransaktionen vorgesehen:
• Import- und (oder) Exportabrechnungen (einschließlich des Empfangs und (oder) der Übertragung von Waren, Eigentum zur Miete, einschließlich Leasing, nicht offengelegter Informationen, geistiger Eigentumsrechte, geleisteter Arbeiten, erbrachter Dienstleistungen);
• Einzahlungen in das Stammkapital von Devisenausländern durch Inländer;
• Einzahlungen in das Stammkapital von Inländern durch Devisenausländer;
• Verkauf von Anteilen (Aktien) am Stammkapital eines Inländers an einen Devisenausländer durch einen Inländer;
• Einzahlung zusätzlicher Einlagen in das Stammkapital eines Inländers durch einen Devisenausländer;
• Erwerb von im Ausland belegenen Immobilien durch einen Inländer von einem Devisenausländer;
• Verkauf von in Belarus belegenen Immobilien durch einen Inländer an einen Devisenausländer;
• Entgegennahme von Darlehen durch Inländer von Devisenausländern;
• Gewährung von Darlehen an Devisenausländer durch einen Inländer;
• Vornahme von Einlagen bei einer ausländischen Bank durch einen Inländer;
• sowie weitere Währungstransaktionen.

Im Ergebnis ist nunmehr eine Vielzahl von Vertragsbeziehungen registrierungspflichtig. In diesem Zusammenhang wird allen Inländern empfohlen, vor Inkrafttreten der neuen Fassung des Gesetzes ihre Fremdwährungsverträge zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass diese den neuen Regeln entsprechen. So sollten die Fremdwährungsverträge unter anderem folgenden Bedingungen enthalten:
• Parteien der Vereinbarung;
• die wesentlichen Bedingungen für die bestimmte Art der Vereinbarung;
• Fälligkeitsdatum für Devisenausländer;
• es ist auch ratsam, alle Informationen aufzunehmen, die zum Ausfüllen des Registrierungsformulars für Fremdwährungsverträge auf der Website der Nationalbank erforderlich sind.

Ein Fremdwährungsvertrag ist dabei schon vor den Handlungen, die auf die Erfüllung des Vertrages abzielen (wie z.B. die Durchführung von Zahlungen, die Übertragung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, die Einzahlung in das Stammkapital usw.) oder aber spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Erhalt von Geldmitteln durch den Inländer, zu registrieren.

Es ist zu beachten, dass auch ein Fremdwährungsvertrag, der bisher nicht registrierungspflichtig war innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum der Änderung registrierungspflichtig ist, wenn dieser geändert wird und sein Volumen unbestimmt wird oder die oben genannten Grenzen überschreitet.

Auch wenn die Verpflichtungen aus einer Fremdwährungsvereinbarung nicht bis zum 9. Juli 2021 erfüllt werden entsteht eine Registrierungspflicht. Diese gilt auch für bereits in Banken registrierte Vereinbarungen.

Inländer müssen zudem die Nationalbank der Republik Belarus über den Stand der Erfüllung der registrierten Fremdwährungsvereinbarungen spätestens am 15. eines jeden Monats informieren. Diese Pflicht gilt auch bei Erfüllung erfasster Verträge, wobei hier eine Notifizierungsfrist von 15 Kalendertagen ab Erfüllung eingeführt wird.

Die Registrierung von Fremdwährungsverträgen kann von den Inländern selbst oder mit Hilfe einer Bank durchgeführt werden.

Rückführung

Ab dem 9. Juli 2021 sind inländische Unternehmen verpflichtet, ihre Einnahmen aus Exportgeschäften auf ihre inländischen Bankkonten zu überweisen (nachfolgend – „Rückführung“ genannt). Diese Anforderung gilt auch für den Fall einer Rückerstattung – etwa bei Nichterfüllung von Verpflichtungen (Teilerfüllung) durch den Devisenausländer.

Die Frist für die Rückführung wird von den Parteien im Fremdwährungsvertrag festgelegt und setzt sich aus der Frist für die Erfüllung der Verpflichtung durch den Devisenausländer und der Frist für die Ausführung der Zahlungen durch die Bank zusammen, wobei die Zahlungsfrist der Bank 30 Kalendertage nicht überschreiten darf. Ausnahmen gelten im Falle des Einfrierens von Geldern durch ausländische Banken sowie Sperrung von Finanzoperationen aufgrund der Anwendung internationaler Sanktionen. Die Rückführungsfrist verlängert sich um den Zeitraum einer etwaigen vorgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, eines Gerichts- (Schieds-) Verfahrens betreffend die Forderung des Inländers, die Dauer des Vollstreckungsverfahrens sowie in einigen anderen Fällen.

Vom zu repatriierenden Betrag können:
• Steuern, Gebühren und andere zwingende Abgaben im Ausland;
• Gebühren der Bank oder des Unternehmens für den Transfer von belarussischen Rubeln oder Devisen ins Ausland;
• Ausgaben, die mit der Unterhaltung von Niederlassungen und (oder) Repräsentanzen des Unternehmens im Ausland verbunden sind;
• im Falle der Aufrechnung mit Forderungen aus diesem oder anderen Fremdwährungsverträgen bei Erfüllung der Voraussetzungen;
• sowie bestimmte Beträge in anderen durch die Gesetzgebung festgelegten Fällen abgezogen werden.

Zu beachten ist, dass die neuen Regeln keine Ausnahmen in Bezug auf das Verfahren der Registrierung von Fremdwährungsvereinbarungen oder für Fälle der Repatriierung für Ansässige des High Technology Parks vorsehen.

Die Änderungen treten ab dem 9. Juli 2021 in Kraft.

Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 08.07.2020, 2/2755

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