Änderung im Gesellschaftsrecht: Ein Schritt zu mehr Klarheit und Komfort

Die Änderungen erzielen eine vereinfachte Verwaltung von Aktienstrukturen und mehr Klarheit bei der Gewährung von Mitarbeiteraktien.

Nach mehreren grundlegenden Änderungen des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 13. Juli 2017 sind seit dem 1. Januar 2018 weitere Neuerungen in Kraft getreten.

Eine der Neuerungen, welche große praktische Relevanz besitzt, ermöglicht die Änderung von Anzahl und Wert der Aktien, ohne jedoch das Aktienkapital zu verändern. Damit kann nicht nur eine vereinfachte rechtliche Struktur von Investitionsprojekten erzielt werden, sondern es eröffnet sich auch die Anwendung von bequemeren Alternativen der Geschäftsfinanzierung.

Die aktuellen Änderungen spiegeln des Weiteren auch die Prinzipien wieder, welche durch das neue Arbeitsgesetzbuch eingeführt worden sind: es werden klare Regelungen für Grundsätze und Verfahren der Gewährung von Mitarbeiteraktien eingeführt. So werden nicht nur Regeln für die Gewährung von Aktien aufgestellt. Darüber hinausgehend wird auch bestimmt, dass Aktien nicht nur an Arbeitnehmer (die Leitung) der Gesellschaft selbst, sondern auch an Arbeitnehmer von Tochter- und Muttergesellschaften vergeben werden können.

Gemeinsam mit den oben genannten Änderungen werden Maßnahmen eingeführt, welche den Missbrauch der Rechte von Großaktionären verhindern und den Schutz von Kleinaktionären stärken sollen. Dies bedeutet, dass die Mehrzahl von Entscheidungen, welche den Anteil an Kleinaktionären in der Gesellschaft vermindern kann (wie zum Beispiel die Bestätigung von Regeln für die Gewährung von Aktien), nur mit einer qualifizierten Stimmmehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen getroffen werden kann.
Zusätzlich wird die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft dadurch vereinfacht, dass neu gegründete Unternehmen die Anforderungen an die Eigenkapitalisierung nicht mehr vollständig einhalten müssen. Im Allgemeinen gilt, dass eine Gesellschaft zumindest über ein Eigenkapital von mehr als 50 % des in der Satzung vorgesehenen Stammkapitals verfügen muss. Die Einhaltung dieser Anforderung war insbesondere für neu gegründete Gesellschaften mit geringem Stammkapital eher schwierig. Seit diesem Jahr können Gesellschaften, welche vor weniger als 18 Monaten gegründet worden sind, ihre Tätigkeit für 12 Monate nach Kenntnis über die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Anforderung weiter ausführen, ohne zusätzliche praktische Schritte unternehmen zu müssen. Dies erhöht die Flexibilität für neu gegründete Gesellschaften.

Quelle: Gesetz über Aktiengesellschaften der Republik Litauen vom 13. Juli 2000, Nr. VIII-1835.

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