Einschränkung des Kreises der Personen, dem Informationen über eine Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Mit den Änderungen des Gesetzes „Über Wirtschaftsgesellschaften“ wird der Zugang zu
• Buchhaltungsunterlagen und Finanz-Buchhaltungsabrechnungen (Einnahmen- und Ausgabenbuch),
• Protokollen des Vorstandes (Aufsichtsrates) der Gesellschaft und
• Protokollen des kollegialen Leitungsorgans eingeschränkt.
Diese Informationen können nun nur noch auf Antrag der Gesellschafter, die zusammen mindestens zehn Prozent des Satzungskapitals (Aktien) der Gesellschaft besitzen, zur Verfügung gestellt werden. Es ist jedoch möglich, in der Satzung der Gesellschaft einen niedrigeren Schwellenwert vorzusehen.
Die Neuregelung bestimmt als zwingende Frist für die Bereitstellung der Informationen über die Gesellschaft an die Gesellschafter einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Kalendertagen ab dem Datum der Antragstellung.
Art und Weise sowie das Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über die Gesellschaft werden wie bisher in den Satzungen der Gesellschaften geregelt.
Die Änderungen sind am 28. April 2021 in Kraft getreten.
Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2/2815