Ende 2019 sah es so aus, als ob die Novelle der Abgabenordnung am 1. Mai oder eventuell am 1. Juni 2020 in Kraft treten würde. Heute ist klar, dass das Inkrafttreten der Novelle auf unbestimmte Zeit verschoben wurde.
Die Abgeordnetenkammer des tschechischen Parlaments hat dem ursprünglichen, vom Finanzministerium vorbereiteten Entwurf der Novelle der Abgabenordnung, über den wir in der Dezember-Ausgabe des newsletters berichtet hatten, nicht zugestimmt. Ende April 2020 hat deshalb die Finanzministerin den Entwurf der Abgeordnetenkammer wieder vorgelegt (Drucksache Nr. 841). Die Änderungen, die die Novelle bringt, werden sowohl positiv als auch negativ sein. Freuen können wir uns zum Beispiel auf den reduzierten Verzugszins oder auf die vorausgefüllten Steuererklärungen. Diese werden Angaben enthalten, über die das Finanzamt aus früheren Steuerverfahren verfügt. Wir werden auch den Stand der persönlichen Steuerkonten herausfinden können. Andererseits enthält die Novelle auch eine Reihe von Neuigkeiten, die für die Steuerpflichtigen nicht so günstig sind (z.B. die Einführung der Möglichkeit der schriftlichen Einleitung und Beendigung der Steuerkontrolle ohne Anwesenheit des Steuerpflichtigen).
Bislang wurde aber die fünftägige „Toleranzfrist“ für die Einreichung der Steuererklärung nicht abgeschafft. Bis zum Inkrafttreten der Novelle gilt, dass der Steuerpflichtige keine Geldbuße zahlt, wenn die Steuererklärung verspätet eingereicht wird (hierbei gilt eine Toleranzfrist von 5 (fünf) Werktagen) oder wenn die Steuer verspätet gezahlt wird (hierbei gilt eine Toleranzfrist von 4 (vier) Werktagen).
Wir weisen darauf hin, dass die Novelle die Gestaltung der Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärungen bei Steuern ändert, die für eine Steuerperiode bemessen werden, und zwar auf 4 (vier) Monate nach dem Ablauf der Steuerperiode im Falle einer elektronischen Einreichung. Derzeit wird die Steuererklärung spätestens 3 (drei) Monate nach dem Ablauf der Steuerperiode eingereicht. Im Falle der Einreichung der Steuererklärung durch einen Steuerberater oder bei Unternehmen, die der Wirtschaftsprüfung unterliegen, bleibt die Frist von 6 (sechs) Monaten nach dem Ablauf der Steuerperiode beibehalten. Es wird jedoch nicht mehr erforderlich sein, der Steuerverwaltung eine Vollmacht innerhalb der nicht verlängerten Frist zu übermitteln.
Abschließend werden wir noch den Änderungsantrag erwähnen, der vom Abgeordneten Jan Hrnčíř zum Text des Gesetzesentwurfs der Regierung eingereicht wurde und der die Umsatzgrenze für die obligatorische Umsatzsteuer-Registrierung erhöht. Dieser Änderungsantrag erhöht die Umsatzgrenze, bei deren Überschreitung die Verpflichtung zur Umsatzsteuer-Registrierung des Steuerzahlers entsteht, von 1 Mio. CZK auf 1,2 Mio. CZK. Das Ziel des vorgeschlagenen Änderungsantrags ist es, den Verwaltungsaufwand und die mit der USt. verbundenen administrativen Kosten für Kleinunternehmer und kleine Firmen zu mindern. Darüber hinaus bringt der Antrag die Umsatzgrenze näher an die Grenzen, die in der Slowakei oder in Polen festgelegt wurden.
Quelle:
Drucksache der Abgeordnetenkammer Nr. 841, wodurch das Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, in der geänderten Fassung und andere damit zusammenhängenden Gesetze geändert werden