Ungarn: Registrationspflicht, Friständerung für die Durchführung des Energieaudits, Einführung des Fachreferenten für Energieeffizienz
Das Energieeffizienzgesetz – der Umsetzungsakt der Energieeffizienzrichtlinie der EU in das ungarische Recht – wurde auf Grund der ersten Erfahrungen während der Vollziehung des Gesetzes geändert.
Registration und Register
Unternehmen, die aufgrund des Gesetzes als Großunternehmen qualifiziert werden, müssen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an der Homepage der ungarischen Energieaufsichtsbehörde registrieren. Bei Versäumung oder Verzug mit der Registrierung erfolgt eine schriftliche Aufforderung mit Nachfristsetzung durch die Behörde. Gleichzeitig kann – gar wiederholt – ein Bußgeld i.H.v. bis zu 1 Million HUF (ca. EUR 3 247,-) verhängt werden. Die Registrationsgebühr beträgt HUF 100 000,- (ca. EUR 345,-). Die Behörde führt das Register über die registrierten Großunternehmen und veröffentlicht deren Firma und Sitz auf ihrer Homepage.
Friständerung für die Durchführung des Energieaudits
Gemäß dem Gesetz sind Großunternehmen verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Das erste Audit muss bis zum 30. Juni des Jahres durchgeführt werden, welches auf das Jahr der Registrationspflicht als Großunternehmen folgt. Großunternehmen, die bereits am 5. Dezember 2015 verpflichtet waren, ein Audit durchzuführen und von dieser auch nicht befreit wurden, müssen ihr zweites Audit bis zum 5. Dezember 2019 durchführen. Bei Pflichtverletzung kann – gar wiederholt – ein Bußgeld bis zu HUF 10 Millionen (ca. EUR 32.500,-) verhängt werden. In der Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 wird kein Bußgeld verhängt.
Fachreferent für Energieeffizienz
Neue Regel ist, dass ein Unternehmen, dessen jährlicher durchschnittlicher Energieverbrauch in den dem Berichtsjahr vorangehenden 3 Jahren 400 000 kWh Storm, 100 000 m3 Erdgas oder 3 400 GJ Wärme übersteigt, verpflichtet ist, einen Fachreferenten für Energieeffizienz in Anspruch zu nehmen und die Behörde hierüber zu informieren. Der Fachreferent muss arbeits- und gesellschaftsrechtlich unabhängig sein. Bei Pflichtverletzungen hiergegen können Bußgelder von maximal HUF 2 Millionen (ca. EUR 6.500,-) verhängt werden. Bei wiederholter Bußgeldverhängung erfolgt eine Anhebung von 150 %, höchstens jedoch auf HUF 3 Millionen (ca. EUR 9.750,-).
Errichtung eines Zwischenzählers
Bei Inanspruchnahme eines Fachreferenten gilt ab 1. Januar 2018 auch die Pflicht, einen Zwischenzähler zu errichten. Dieser soll die Energieprozesse der gesetzlich festgelegten Anlagen und technologischen Vorgänge sowie die Einsparungen überwachen.
Quelle: Gesetz Nr. LVII aus dem Jahr 2015 über die Energieeffizienz