Am 1. März 2019 sind in Belarus weitere Liberalisierungen der Devisengesetzgebung in Kraft getreten
Betreffend die Registrierung von Devisentransaktionen
Nach den neuen Regelungen ist keine vorherige Erlaubnis der Nationalbank für die Durchführung von Kapitaltransfers mehr erforderlich. Statt dessen gilt jetzt für die nachfolgenden Devisentransaktionen ein Registrierungsverfahren:
– beim Erwerb von Aktien und Anteilen;
– bei der Erhöhung des Stammkapitals einer ausländischen Gesellschaft;
– Erwerb von Wertpapieren von einem Ausländer;
– Anlage von Geldmitteln bei ausländischen Banken;
– Gewährung von Darlehen;
– Aufnahme von Darlehen und (oder) Krediten.
Die vorgenannten Transaktionen sind bei der kontoführenden Bank nach folgender Maßgabe zu registrieren:
a) vor Ausführung der Zahlung durch den Inländer – wenn eine solche durch den Inländer vorgesehen ist;
b) bis zum Eingang einer Zahlung oder innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der ersten Zahlung beim Inländer, wenn dieser Zahlungsempfänger ist.
Die Registrierung erfolgt dabei im Verfahren wie bei der Registrierung von Außenhandelsoperationen. Dem Registrierungsantrag muss ein Außenhandelsvertrag beiliegen. Die Registrierung selbst ist kostenlos.
In Bezug auf die Eröffnung von Bankkonten
Es ist ausländischen Gesellschaften nun erlaubt, ohne vorherige Erlaubnis der Nationalbank Konten bei belarussischen Banken in belarussischen Rubel wie auch in ausländischer Währung zu eröffnen. Umtausch- und Wertpapiergeschäfte können ohne Begrenzung vorgenommen werden.
Inländische Gesellschaften haben nun die Möglichkeit ohne Erlaubnis der Nationalbank Konten für ihre Auslandsvertretungen (Repräsentanzen) bei ausländischen Banken zu eröffnen.
Dies war zuvor nur für Repräsentanzen auf dem Territorium der Eurasischen Wirtschaftsunion möglich.
Unberührt von den Neuregelungen bleibt das Erfordernis der Einholung einer Erlaubnis der Nationalbank für die Eröffnung von Bankkonten bei ausländischen Banken.
In Bezug auf die Nutzung von Bargeld in Fremdwährung
Aufgehoben werden auch bestimmte bisher bestehende Ausnahmeregelungen für die Nutzung von Bargeld in Fremdwährung. . Verboten ist jetzt die bare Abwicklung der folgenden Transaktionen in Fremdwährung:
– aufgrund eines Exportvertrages zwischen In- und Ausländer;
– Rückzahlung von Darlehen an Ausländer;
– Aufbringung der Stammeinlage/ Einzahlung in das Stammkapital einer inländischen Gesellschaft.
Quelle:Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 20.12.2018, 8/33673