Zusätzliche Steuerlast für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Deutschland: Zahlt sich der Geschäftsführer nicht das volle Gehalt aus, geht das Finanzamt von einem fiktiven Zufluss aus und fordert Lohnsteuer.

Bisher wurden nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile von Gesellschafter-Geschäftsführern nur dann besteuert, wenn die Forderung gegen die GmbH als Verbindlichkeit tatsächlich gebucht wurde.

Nun hat das Bundesfinanzministerium neue Vorschriften für den beherrschenden Geschäftsführer erlassen. Danach kommt es bereits dann zu einer Besteuerung, wenn eine Forderung gegen die GmbH fällig ist. Dies stellt eine erhebliche Änderung zu der bisherigen Rechtsprechung da, wonach eine tatsächliche Buchung erfolgen hat müssen. Dies ist nach den neuen Vorschriften nicht mehr notwendig. Ob sich der Vorgang in der Bilanz der GmbH tatsächlich gewinnmindernd auswirkt, ist für die Anwendung der sogenannten Zuflussfiktion nicht erheblich. Ausschlaggebend ist alleine, dass die Forderung fällig ist.

Für den Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine verdeckte Einlage in die GmbH kommt es darauf an, ob dieser vor oder nach Entstehen seines Anspruches darauf verzichtet. Maßgeblich ist, inwieweit ein Passivposten in die Bilanz der GmbH eingestellt werden muss –  und zwar zum Zeitpunkt des Verzichts. Auf die tatsächliche Buchung kommt es für die Frage des Zuflusses aufgrund einer verdeckten Einlage nicht an.

Zwar behandelt der neue Erlass ausdrücklich nur die Frage eines Gehaltsverzichts des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Finanzämter versuchen werden, diesen auf alle unterlassenen Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, auf die dieser vertraglich einen Rechtsanspruch hat, durchzusetzen und Lohnsteueransprüche geltend zu machen. Auch ist zu erwarten, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer nicht beherrschenden Stellung von dem neuen Erlass betroffen sein werden. Nicht betroffen sind dagegen Fremd-Geschäftsführer und Geschäftsführer mit einer Mini-Beteiligung, da diese steuerlich wie Arbeitnehmer behandelt werden. Bei diesen wird die Lohnsteuer nur dann fällig, wenn es tatsächlich zu einer Zahlung des Arbeitsentgelts gekommen ist. Die Besteuerung von nur fiktivem Gehalt ist generell nicht zulässig.

Um unnötige Streitigkeiten mit den Finanzbehörden zu vermeiden,  sollten die neu eingeführten Regelungen dringend eingehalten werden, da die Finanzämter zu einer strikten Durchsetzung angehalten sind.

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