Ach, diese Weihnachtsfeiern!

Dass Weihnachten und Jahresausklang auch in Firmen gefeiert wird, mit einer Weihnachtsfeier für die Belegschaft, gehört mittlerweile zur Tradition in zahllosen tschechischen Unternehmen. Diese Partys sind fraglos höchst beliebt unter Mitarbeitern. Manchmal geraten sie aber außer Rand und Band, und dann gibt es Verletzte oder Sachschäden. Wer übernimmt in einem solchen Fall die Haftung – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, und die Saison für Weihnachtsfeiern ist in vollem Gange. Da werden zwischenmenschliche Beziehungen zwischen Kollegen gefestigt, und es wird gelacht, getanzt und gebechert (wozu auch die eine oder andere unfreiwillige Peinlichkeit gehört); derlei Verhalten auf Weihnachtsfeiern hat manchmal Folgen, in Form von Personen- und Sachschäden. Wer ist für solche Unannehmlichkeiten verantwortlich zu machen?

Den meisten Arbeitgebern unter unseren Lesern wird sicherlich ein Stein vom Herzen fallen, wenn wir zunächst einmal so antworten, dass in der Mehrzahl der Fälle der individuelle Schadensverursacher selbst – also der einzelne Arbeitnehmer – haftet. So weit so gut… aber unter gewissen Umständen kann der Arbeitgeber haftbar zu machen sein. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo die Weihnachtsfeier erklärten Teambuilding-Charakter hat, d.h. die Veranstaltung wird vom Arbeitgeber zwecks Verbesserung und Festigung der kollegialen Beziehungen und der Stärkung des Zusammenhalts und Teamgefühls organisiert und die Mitarbeiter verpflichtet sind, teilzunehmen. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass die Teilnahme an der Weihnachtsfeier direkt im Zusammenhang steht mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben auf Weisung des Arbeitgebers. Aber auch dort, wo die Weihnachtsfeier „eigentlich“ ein Teambuilding-Event ist, haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich für den von ihm verursachten Schaden, falls der Arbeitgeber eindeutig nachweisen kann, dass der entstandene Schaden vom Arbeitnehmer im Zustand der Trunkenheit verursacht wurde (weil für Schäden infolge Trunkenheit des Arbeitnehmers die ansonsten geltende Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf das 4,5-fache des monatlichen Durchschnittseinkommens nicht greift).

Ebenso haftet der Arbeitgeber nicht für Verletzungen, die ein betrunkener Arbeitnehmer sich selbst oder anderen Kollegen zufügt. Allerdings gestaltet sich die Beweisführung für den Grad der Verschuldung (oder der Trunkenheit) in derlei Fällen relativ schwierig und langwierig, so dass auch hier gilt: vorbeugen ist besser!

Quelle: Ges. Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, idgF

 

 

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