Ab 1. Januar 2021 verschärfte Definition der steuerlichen Betriebsstätte

Ungarn: Durch natürliche Personen in Ungarn gewährte Dienstleistungen ausländischer Firmen können ab 2021 als steuerliche Betriebsstätte gelten

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Definition der steuerlichen Betriebsstätte verschärft. Wenn ein ausländisches Unternehmen durch eine von ihm in Ungarn beschäftigte natürliche Person in Ungarn Dienstleistungen erbringt, kann es in Zukunft unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Beschäftigung eine steuerliche Betriebsstätte gründen. Das einzige Kriterium ist, dass die Erbringung der Dienstleistung unabhängig vom Kalenderjahr 183 Tage in 12 Monaten überschreiten muss. Ob die inländische Präsenz an einen physischen Standort oder eine Niederlassung geknüpft ist, ist dabei egal.

Bei der Berechnung der Dienstleistungsdauer müssen verbundene Leistungen zusammengerechnet werden.

Es ist wichtig zu wissen, dass die auf die Beschäftigung einer natürlichen Person basierte Tätigkeit als steuerliche Betriebsstätte qualifiziert wird, wobei die Qualifikation dieser Beschäftigung als Arbeitsverhältnis oder die Abrechnung als Nachunternehmer keine Rolle spielt. Egal ist also, ob der gegebene Mitarbeiter seine Aufgaben als Einzelkaufmann, als Angestellter einer Partnerfirma oder als eigener Angestellter des Unternehmens ausführt. In jedem Fall kann dies eine steuerliche Betriebsstätte verwirklichen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, auf diese Regeln besonders zu achten, denn wenn das betreffende Unternehmen nach dem neuen Gesetz entgegen der bisherigen Praxis eine Betriebsstätte in Ungarn hat, können ihm weitere Steuern entstehen.

Die neue Regelung könnte viele ausländische Unternehmen betreffen, die in Ungarn geschäftlich tätig sind. Einerseits, weil nicht nur Unternehmen mit der Änderung rechnen müssen, die im Arbeitsverhältnis beschäftigen, sondern auch solche, die eine natürliche Person in anderer Form einbeziehen. Alle möglichen Personen können hierzu zählen, die ausländischen Unternehmen bei ihrer Tätigkeit in Ungarn helfen. Z.B. Kundendienstmitarbeiter, Verkaufsleiter, lokale technische Fachleute. Um die Gesetze einzuhalten und mögliche Verstöße zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Finanzamt im Voraus zu konsultieren und sich auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten.

Darüber hinaus sollten bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land des ausländischen Unternehmens und Ungarn beachtet werden, diese können geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Gemäß der Änderung treten nämlich die Regeln des Abkommens anstelle der ungarischen Vorschriften, sodass anhand dieser zu entscheiden ist, ob die Präsenz in Ungarn eine Betriebsstätte begründet.

Quelle: Gesetz Nr. LXXXI aus dem Jahr 1996 über die Körperschaftssteuer und die Dividendensteuer

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