Eine neue Auffassung des Ämtergleichlaufs?

Czech Republic: Spruch des Verfassungsgerichts bringt keine erhöhte Rechtssicherheit

Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Tschechischen Verfassungsgerichts hat die lebhafte Debatte wieder aufleben lassen, die in Fachkreisen hinsichtlich der Frage geführt wird, ob ein Ämtergleichlauf rechtlich zulässig ist – sprich, ob das Führungsgremium der Gesellschaft (bzw. Mitglied desselben) von der Gesellschaft arbeitsrechtlich beschäftigt werden darf, und zwar neben den von diesen geschlossenen Managerverträgen. Besagte Entscheidung des Verfassungsgerichts rüttelt im Grunde an der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik. Letzterer hat den Gleichlauf von Ämtern prinzipiell verboten, es sei denn, die gemäß dem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit unterscheidet sich von der „Geschäftsführung“. Im Gegensatz hierzu hat das Verfassungsgericht nunmehr argumentiert, dass die Gerichte schlüssig argumentieren müssten, warum sie die parallele Ausübung von Tätigkeiten für unzulässig halten, angesichts des Fehlens jeglichen ausdrücklichen Verbots im Gesetzestext (so dass das „Verbot“ eigentlich freie Rechtsfortbildung bzw. Richterrecht darstellt).

Eine solche schlüssige Argumentation sei im vom Verfassungsgericht gehörten Fall nicht erbracht worden. Das Verfassungsgericht brachte in seiner Entscheidung außerdem die Auffassung zum Ausdruck, dass nicht nur die Ausübung abhängiger Arbeit, sondern auch andere Beziehungen dem Arbeitsgesetzbuch unterworfen werden können. Allerdings unterließ es das Verfassungsgericht im Anschluss hieran, zu erläutern, unter welchen Bedingungen der Ämtergleichlauf möglich und zulässig ist, wie das Wechselspiel von Kapitalgesellschaftsgesetz und Arbeitsgesetzbuch in solchen Fällen dann aussehen sollte (z.B. wenn es um die Beendigung des Gesellschaftsamts geht), ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags eine Verletzung gegen die Sorgfaltspflicht darstellen könnte, usw. Damit bleibt es auch weiterhin die „sicherere Wahl“ für Führungsgremien und deren Mitglieder, einen einzigen Vertrag zu schließen, nämlich den über die Ausübung eines Gesellschaftsamts – dieser Vertragstyp ist im Kapitalgesellschaftsgesetz vorgesehen und wird von diesem geregelt. Was die aus dem Arbeitsrecht bekannten Rechtsinstitute anbelangt (Sozialleistungen, Abfindung, Ansprüche wg. Arbeitsunfällen u. -krankheiten, usw.), so sind die Parteien gut beraten, diese in den Vertrag des Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds einzuarbeiten, der dann auf die im Kapitalgesellschaftsgesetz vorgesehene Art und Weise intern abzustimmen und gutzuheißen ist – wenigstens so lange, bis der Oberste Gerichtshof den vom Verfassungsgericht hingeworfenen Fehdehandschuh „aufgehoben hat“. Quelle: I. US 190/15

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.