Jahressteuererklärung unter dem Körperschaftssteuergesetz

Bulgarien: Frist für die Abgabe der Körperschaftssteuererklärung dauerhaft verlängert

Als Maßnahme zur Unterstützung der Wirtschaft wurde im Laufe der COVID-Krise die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung vom ursprünglich den 31. März auf den 30. Juni des darauffolgenden Jahres verlängert. Ähnlich verhält es sich mit der Frist zu Einstellung des Jahresabschlusses in das Handelsregister. Hier gilt nicht mehr der 30. Juni, sondern der 30. September als Endfrist. Die Änderungen wurden aber technisch so verwirklicht, dass im Wortlaut des Gesetzes keine Beschränkung ihrer Geltung auf die Dauer der Covid-19-Umstände ersichtlich ist. Da sie sich in der Praxis als praktikabel erwiesen haben, ist davon auszugehen, dass sie dauerhaft bleiben werden.

Quelle: Körperschaftssteuergesetz (bulgarisches KStG)

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