Ungarn – Höchstrichterlicher Leitfaden zu der Arbeitszeiterfassung

Die Kúria (Oberster Gerichtshof in Ungarn) hat die Rechtsprechung zur Führung der Arbeitszeiterfassung vereinheitlicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten zu erfassen. Diese Erfassung muss auch eine tagesaktuelle Aufzeichnung der Anfangs- und Endzeitpunkte der geleisteten ordentlichen und außerordentlichen Arbeitszeiten sowie der Bereitschaftszeiten enthalten. Dies ist erforderlich, um bei Kontrollen des Arbeitsamtes oder auf Wunsch eines Arbeitnehmers die Arbeits- und Ruhezeiten überprüfen zu können.

Seit dem Vordringen von Home-Office und bei wechselnden Arbeitsorten ist es jedoch nicht immer klar, wie man der Anforderung der Tagesaktualität entsprechen kann.

Die Kúria erklärte in ihrer Entscheidung Nr. 1/2022 zur Wahrung der Rechtseinheit vom 27. Juni 2022, dass das Arbeitsgesetzbuch nicht ausdrücklich die Pflicht zur Vorhaltung der Arbeitszeiterfassung am Ort der Arbeitsverrichtung vorsieht. Gleichwohl ist aber die Arbeitszeiterfassung objektiv, zuverlässig, tagesaktuell und in einer Weise zu führen, die eine Überprüfung ermöglicht.

Was bedeutet dies in der Praxis?

Erstens, dass es nicht zwingend erforderlich ist, die Arbeitszeiterfassung am tatsächlichen Ort der Arbeitsverrichtung zu führen – die Erfüllung dieser Arbeitgeberpflicht kann zentralisiert werden.

Andererseits ist es nicht zwingend erforderlich, den Beginn der Arbeitszeit in Echtzeit zu erfassen, es ist ausreichend, wenn die Anfangs- und Endzeitpunkte gleichzeitig, gar am Ende des Tages erfasst werden.

Es ist jedoch zu betonen, dass die obigen Beispiele nur dann als ordnungsgemäß erachtet werden können, wenn der Arbeitgeber die Objektivität und Glaubwürdigkeit der Arbeitszeiterfassung bei Anwendung dieser Methoden gewährleisten kann. Wenn die gewählte Methode nicht gewährleistet, dass entweder die Behörde oder der betreffende Arbeitnehmer sein Recht auf Überprüfung der Arbeitszeiterfassung ordnungsgemäß ausüben kann, sind die Bedingungen für die Führung der Erfassung zu ändern.

Nach der von der Kúria bestätigten ständigen Rechtsprechung muss daher jeder Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Arbeitsverrichtung selbst bestimmen, wie er die Einhaltung der Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung gewährleisten kann.

Selbstverständlich steht es den Arbeitgebern nach wie vor frei, in ihren internen Regularien strengere Regeln als die vom Arbeitsgesetzbuch und der Kúria vorgeschriebenen zu verankern. In diesem Fall werden diese strengeren Regeln jedoch auch bei behördlichen Kontrollen oder im Rahmen von Rechtsstreiten maßgeblich sein.

Quelle
Gesetz Nr. I aus dem Jahr 2012 über das Arbeitsgesetzbuch

Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit Nr. 1/2022 (Jpe.IV.60.014/2022/9.) des Rates für gerichtliche Beschwerden der Kúria über die Auslegung der Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches über die Pflicht zur Führung der Arbeitszeiterfassung

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