Änderungen im belarussischen Steuerrecht

Zum 1. Januar 2022 ist eine neue Fassung des Steuergesetzbuches in Belarus in Kraft getreten

Mit Gesetz vom 31. Dezember 2021 Nr. 141-Z „Über die Änderung der Gesetze betreffend die Besteuerung“ (nachfolgend – „Gesetz“ genannt) wurden Änderungen und Ergänzungen des belarussischen Steuergesetzbuches (nachfolgend abgekürzt „StG“) vorgenommen, von denen die meisten am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind.

1. Vereinfachtes Steuersystem

Ab dem 1. Januar 2022 wurde die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Steuersystems (nachfolgend – „USN“ genannt) mit Abführung von Mehrwertsteuer (nachfolgend – „MwSt“ genannt) bei Verkauf von Waren (Erbringung von Arbeiten, Dienstleistungen) abgeschafft.

Wie bisher ist MwSt in folgenden Fällen zu entrichten:

  • wenn Waren nach Belarus eingeführt werden;
  • beim Erwerb von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Vermögensrechten, die durch ausländische Organisationen ohne Betriebsstätte in Belarus verkauft bzw. realisiert werden und nicht bei den belarussischen Steuerbehörden von Belarus registriert sind, usw.

So können Unternehmen, die derzeit USN mit MwSt verwenden und weiterhin MwSt abführen möchten, ab dem 1. Januar 2022 auf das allgemeine Steuersystem umstellen. Dazu ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag mit der Steuererklärung (der präzisierten Steuererklärung) für das IV. Quartal 2021 zu stellen.

Ab dem 1. Januar 2022 wird der Steuersatz bei Anwendung des USN auf:

  • 6% des Bruttoeinkommens (Umsatz);
  • und 16% auf außerbetriebliche Erträge, zu denen beispielsweise unentgeltliche Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Vermögensrechte, andere Vermögensgegenstände sowie unentgeltliche Geldbeträge gehören, erhöht.

Neuer alleiniger Meldezeitraum für das USN ist das Kalenderquartal.

2. Die Mehrwertsteuer

Ab dem 1. Januar 2022 ändert sich das Verfahren zur Bestimmung des Verkaufsortes für Steuerzwecke. Nunmehr gelten Arbeiten und Dienstleistungen als direkt im Zusammenhang mit Immobilien stehend, wenn sie unter anderem mit dem Ziel der physischen Änderung oder Änderung der Vermögensrechte an einer Immobilie ausgeführt werden. Dies betrifft etwa juristische und Vermittlungsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien, sowie Vermessungsarbeiten. Maßgeblicher Ort für die Realisierung solcher Arbeiten und Dienstleistungen ist jetzt Belarus, so dass eine Steuerpflicht besteht.

Darüber hinaus gilt jetzt der Sitz des Käufers als Ort des Verkaufs für solche von Dienstleistungen, die zum Zweck der Bestätigung der Übereinstimmung eines Produktionsprozesses, Produkten und anderer Gegenstände mit den Anforderungen der technischen normativen Rechtsakte der Republik Belarus im Bereich der technischen Normung und Standardisierung und (oder) den durch ausländische Gesetzgebung oder internationale Normen festgelegten Anforderungen erbracht werden

Ab dem 1. Januar 2022 ist die Grundlage der Anwendung der MwSt von 10% bei der Einfuhr in der Republik Belarus von Arzneimitteln, die alle Stufen des technologischen Prozesses mit Ausnahme der Vorverpackung und (oder) der Verpackung durchlaufen haben, eine Stellungnahme des Gesundheitsministeriums zur Einfuhr solcher Arzneimittel in Belarus, in der ihre Zweckbestimmung für die Stufen des technologischen Prozesses: Vorverpackung und (oder) Verpackung bestätigt wird.

Darüber hinaus wurde die Liste der Umsätze geändert, die nicht als Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Vermögensrechten gelten und daher nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Ab dem 1. Januar 2022 gilt dies auch für die unentgeltliche Einbringung von Mitteln in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft, der nicht zu einer Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft und zu einer Änderung Anteile der Gesellschafter (des Aktiennennwerts) führt.

3. Körperschaftsteuer auf das Einkommen ausländischer Organisationen, die über keine Betriebsstätte in Belarus verfügen

Die neuen Regeln legen fest, dass keine Bereitstellung von Dokumenten erforderlich ist, die die Höhe des Einkommens eines Gesellschafters (von Gesellschaftern) einer ausländischen Organisation belegen, wenn der Steuerbehörde eine Liste aller Gesellschafter zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Zahlung der Körperschaftssteuer vorgelegt wird. Eine solche Liste muss von einem Beamten einer ausländischen Organisation beglaubigt sein und Informationen über den Anteil des Einkommens der Gesellschafter enthalten, die ständig im betreffenden Staat ansässig sind.

Steuerpflichtig sind jetzt auch Entschädigungen für die Erfüllung von Schuldverschreibungen, die zum gleichen Steuersatz wie Einkommen aus Schuldverschreibungen (in der Regel ein Steuersatz von 10%).

Ab dem 1. Januar 2022 werden die Kriterien für tatsächlich wirtschaftlich berechtigte ausländische Organisationen detailliert festgelegt. Kriterien sind, dass:

  • die Geschäftstätigkeit im Land der staatlichen Registrierung ausgeführt wird;
  • dieser der direkte Nutznießer eines solchen Einkommens ist;
  • dieses Einkommen nach eigenem Ermessen verwendet oder über es verfügt werden kann;
  • es sich um keine Organisation handelt, die hauptsächlich finanzielle und (oder) Investitionstätigkeit ausübt, die direkt von einem Mitglied (Mitgliedern) des Verwaltungsorgans durchgeführt wird, ohne dass andere Arbeitnehmer oder andere entsprechend qualifizierte natürliche Personen, an der täglichen Durchführung dieser Tätigkeiten beteiligt sind.

Darüber hinaus wird ab dem 1. Juli 2022 die Liste der Fälle erweitert, in denen keine Bestätigung der ständigen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung vorzulegen ist. Dies gilt, wenn die bei der Steuerbehörde angemeldete Organisation:

  • als ausländische Organisation Dienstleistungen in elektronischer Form erbringt,
  • als ausländische Organisation Waren auf elektronischem Wege verkauft.

4. Die Körperschaftsteuer

Die neuen Regeln legen fest, dass stille Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft nicht zu den außerbetrieblichen Erträgen zählen und dementsprechend auch nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Lokal können die zuständigen Organe ab dem 1. Januar 2022 den Standard-Körperschaftsteuersatz (18%) für bestimmte Kategorien von Steuerzahlern, die die Steuer in voller Höhe an die jeweiligen lokalen Haushalte abführen, um weitere 2 Prozentpunkte erhöhen.

5. Transferpreise

Die Preisbildung bei Außenhandelsgeschäften, die zwischen verbundenen Parteien abgeschlossen werden, unterliegt der Transferpreiskontrolle.

Ab dem 1. Januar 2022 werden neue Objekte der Kontrolle der Transferpreisbildung eingeführt:

  • der Verkauf (die Auslösung) von Wertpapieren, derivativen Finanzinstrumenten und die Gewährung von Krediten (Darlehen) gelten als Verkauf von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) und Vermögensrechten;
  • der Erhalt von Wertpapieren, derivativen Finanzinstrumenten und die Gewährung von Krediten (Darlehen) gelten als Erwerb von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) und Vermögensrechten.

Damit unterliegen die oben genannten Geschäfte mit ausländischen verbundenen Parteien (natürlichen oder juristischen Personen) sowie mit belarussischen Unternehmen verbundenen Parteien, die nicht körperschaftsteuerpflichtig sind und diese nicht abführen (darunter auch die im Hochtechnologiepark und freien Wirtschaftszonen Ansässigen, Steuerpflichtige, für die Befreiungen gelten, usw.) der Kontrolle ihrer Transferpreisbildung.

Darüber hinaus werden jetzt Prämien und Boni in den Kaufpreis eines analysierten Geschäfts einbezogen. So werden Beträge von Prämien,  Boni, die im Rahmen von Geschäften gewährt werden, die den Erwerb von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen) und Vermögensrechten zum Gegenstand haben, bei der Bestimmung des Preises des analysierten Geschäfts berücksichtigt, wenn sie spätestens 365 Tage nach dem analysierten Geschäft in die außerbetrieblichen Erträge enthalten sind.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 04.01.2022, 2/2861.

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