Rumänien: Neue Regelungen zum Handelsregistergesetz und zum Gesellschaftsgesetz

Maßnahmen zur Digitalisierung und Vereinfachung der Arbeitsweise von Gesellschaften und des Handelsregisters ab 26. November 2022

Mit den neuen Vorschriften werden Änderungen an der Arbeitsweise des Handelsregisters sowie Änderungen des Gesellschaftsgesetzes eingeführt, um die Interaktion mit der Handelsregisterinstitution zu vereinfachen und ihre Arbeit zu digitalisieren.
So wird die Möglichkeit für Gesellschafter geregelt, die Satzung der Gesellschaft in elektronischer Form abzuschließen. Das Justizministerium wird einen Erlass herausgeben, in dem Standardformulare für den Gesellschaftsvertrag zur Verfügung gestellt werden, die die Gründer oder ihre Vertreter von der Website des Handelsregisters herunterladen, elektronisch unterzeichnen und online beim Handelsregister einreichen können.
Ferner wurde der Inhalt der Satzungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert. Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten, wie die Beschlüsse der Generalversammlung zu fassen sind, d.h. mit den Stimmen aller Gesellschafter, wenn eine absolute Mehrheit aufgrund der Parität der Anteile nicht möglich ist. Die Satzung muss auch die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern und die Art und Weise der Ausübung der Kontrolle über die Gesellschaft enthalten.
Um die Digitalisierung des Handelsregisters zu fördern, wurde das Erfordernis der Unterschriftsmuster für die Vertreter der Gesellschaft abgeschafft, wobei diese die qualifizierte elektronische Signatur als Identifikationsmittel verwenden können.
Es wurde auch die Möglichkeit eingeführt, die Ausstellung der Registrierungsbescheinigung der Gesellschaft in elektronischer Form zu beantragen, die dem Antragsteller direkt per E-Mail übermittelt werden kann.
Schließlich wurden die Fristen für die Bearbeitung von Anmeldungen zum Handelsregister verkürzt, so dass die Bearbeitungszeit ab November einen Arbeitstag ab Antragstellung betragen wird.
Gleichzeitig wird ein neues Verfahren zur Auflösung der Gesellschaft eingeführt, das vom Handelsregister in folgenden Fällen eingeleitet werden kann: (a) die Bedingungen für die Gültigkeit des eingetragenen Sitzes sind nicht mehr erfüllt – die Dauer des Nutzungsrechts ist abgelaufen, das Eigentumsrecht an den Räumlichkeiten wurde übertragen; (b) die Tätigkeit der Gesellschaft wurde eingestellt oder nach dem Zeitraum der vorübergehenden Untätigkeit nicht wieder aufgenommen; (c) die Dauer der Gesellschaft ist abgelaufen.
Die Gesellschaft kann gegen die Auflösung innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Mitteilung beim zuständigen Gericht Klage erheben.

Quelle:

Gesetz Nr. 265/2022 über das Handelsregister und über die Änderung und Ergänzung einiger normativer Akte, die die Eintragung in das Handelsregister betreffen

 

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