Neue Compliance-Maßnahmen in Lettland: Die Whistleblowing-Richtlinie

Am 4. Februar 2022 ist ein neues Gesetz über die Meldung von Missständen in Kraft getreten, das im Einklang mit der Whistleblowing-Richtlinie der EU verabschiedet wurde.

Infolgedessen wird die alte Fassung des Gesetzes über die Meldung von Missständen, die seit dem 1. Mai 2019 in Kraft war, durch ein neues Gesetz ersetzt. Die Notwendigkeit des neuen Gesetzes steht im Zusammenhang mit der Verpflichtung Lettlands, die EU-Richtlinie über die Meldung von Missständen umzusetzen, welches umfangreiche Änderungen erforderlich machte.

Im privaten Sektor erweitert das Gesetz die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldesystems und sieht vor, dass Unternehmen, die der EU-Verordnung unterliegen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ein internes Meldesystem einrichten müssen. Gleichzeitig kann das interne Warnsystem im privaten Sektor an Dritte ausgelagert werden. So können sich die dem Gesetz unterliegenden Unternehmen zusammenschließen und ein gemeinsames internes Warnsystem einrichten. Darüber hinaus muss ein Unternehmen von nun an verantwortliche Personen (Mitarbeiter) benennen, die die Warnmeldungen überprüfen.

Was die Berichterstattung betrifft, so erweitert das Gesetz die Bereiche und Verstöße, die von besonderem Interesse sind und zu denen eine Warnmeldung abgegeben werden kann. Die Liste wurde beispielsweise um Verstöße gegen die Verkehrssicherheit, den Tierschutz, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel ergänzt. Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass diese Liste nicht erschöpfend ist – der Whistleblower ist berechtigt, einen Verstoß zu melden, der das öffentliche Interesse in einem beliebigen Bereich beeinträchtigt.

Auch die Bereiche, die grundsätzlich nicht als alarmierend erscheinen, wurden präzisiert. Das neue Gesetz fügt beispielsweise Verstöße gegen die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem vereidigten Rechtsanwalt und seinem Mandanten, einem Arzt und seinem Patienten, die Weitergabe von Informationen über die Konsultation von Arbeitnehmervertretern oder Gewerkschaften und die Informationen zwischen den Tarifvertragsparteien hinzu, soweit es sich um Informationen handelt, die für den Abschluss oder die Änderung des Tarifvertrags erforderlich sind.

Das Gesetz erweitert auch den Kreis der Personen, die über Schutzgarantien verfügen. Neben dem Hinweisgeber selbst und seinen Verwandten sind auch Personen geschützt, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen, wenn sie unter nachteiligen Folgen zu leiden haben könnten. Die Liste der Handlungen, die als nachteilige Folgen gelten, wurde ebenfalls erweitert.

Schließlich sieht das neue Gesetz eine verwaltungsrechtliche Haftung für die Störung eines Alarms vor, indem gegen eine natürliche Person eine Geldstrafe von 15 bis 350 Euro und gegen eine juristische Person eine Geldstrafe von 35 bis 7 000 Euro verhängt wird.

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