Litauen: Durch Workation Zweiklassengesellschaft in Unternehmen

Immer mehr litauische Unternehmen bieten Workation-Optionen als Arbeitnehmer-Incentive – für einige sind diese nicht legal umsetzbar.

Als ein positiver Aspekt, der aus der Corona-Pandemie zurückbleibt, ist die Offenheit von immer mehr Unternehmen, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, nicht nur flexibler von zuhause zu arbeiten, sondern auch die Option, auf eigene Initiative aus dem Ausland zu arbeiten (sogennannte „Workation“).

Immer häufiger sieht man in Stellenanzeigen litauischer Arbeitgeber den ausdrücklichen Hinweis auf diese Möglichkeit.

Neben arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Hürden, wird ein Stolperstein jedoch häufig nicht oder nicht ausreichend beachtet: die migrationsrechtliche Dimension.

Unproblematisch ist dies für EU-Bürger und in der Regel auch für Arbeitnehmer mit dem Status Daueraufenthalt-EU. Diese können sich innerhalb der EU für gewisse Zeit weitgehend frei bewegen und auch arbeiten.

Problematisch sind allerdings drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Litauen haben. Zwar haben sie in der Regel das Recht, ins EU-Ausland zu reisen. Eine Arbeitserlaubnis im EU-Ausland geht damit allerdings nicht einher.

Ein Arbeitnehmer, der in Litauen nur eine Temporary Residence Permit mit Arbeitserlaubnis hat, kann zwar vom Arbeitgeber z.B. zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung nach Deutschland gesendet werden.

Hierfür benötigt der Arbeitnehmer ein sog. Vander-Elst-Visum für Deutschland. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine Dienstleistung in Deutschland erbringen muss, für die er den Arbeitnehmer benötigt.

Das ist allerdings bei der klassischen Workation nicht der Fall, da es sich um die Arbeit im Ausland auf Initiative des Arbeitnehmers handelt – eine Dienstleistung in Deutschland wird durch den Arbeitgeber nicht erbracht.

Für die Arbeit des drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers mit befristeter Aufenthaltserlaubnis auf Workation gibt es z.B. in Deutschland keine rechtliche Grundlage. Ein Vander-Elst-Visum kann hierfür nicht ausgestellt werden. Workation, d.h. Arbeit im Ausland auf Initiative des drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers, ist schlicht illegal.

Was bedeutet dies für litauische Unternehmen, die Arbeitnehmern Workation ermöglichen möchten? Es bedeutet eine Zweiklassengesellschaft im Unternehmen. Solche Arbeitnehmer (EU-Bürger und Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthalt-EU), denen unter bestimmten Voraussetzungen im EU-Ausland Workation ermöglicht werden kann, auf der einen Seite. Sowie Drittstaatsangehörige ohne Daueraufenthalt-EU, welchen die Workation im EU-Ausland gänzlich verschlossen ist, auf der anderen.

Arbeitgebern bricht für diese Arbeitnehmer damit ein wesentliches Motivationsinstrument weg und sie sollten für diese Arbeitnehmer andere Instrumente finden.

In jedem Fall sollten Arbeitgeber davon absehen, drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern ohne Daueraufenthalt-EU dennoch Workation im EU-Ausland anzubieten unter der Annahme, dass es bei bestimmten Jobs für die Behörden ohnehin nicht nachprüfbar wäre. Nachprüfbar wäre es spätestens bei einem schweren Arbeitsunfall des Arbeitnehmers an einem Ort im EU-Ausland, an dem der Arbeitnehmer offiziell gar nicht sein dürfte.

Quelle:

  1. Aufenthaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland;
  2. Beschäftigungsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

 

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