Litauen: Verpflichtung zur Beilage von Gebrauchsanweisungen

Der Oberste Gerichtshof Litauens schafft eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Produkt-Handbüchern in litauischer Sprache.

In dem vor dem Kassationsgerichtshof verhandelten Fall machte der Kläger geltend, er sei bei der Benutzung eines elektrischen Scooters verletzt worden, weil der Verkäufer keine Bedienungsanleitung in Litauisch zur Verfügung gestellt habe.

Die Vorinstanzen urteilten, dass der Verbraucher dennoch die Möglichkeit hatte, die Gebrauchsanweisung in einer Fremdsprache zu lesen, und dass er als vorsichtiger Mensch verpflichtet gewesen sei, sich vor der Verwendung des gekauften Produkts selbst um solche Informationen zu bemühen, wenn er feststellte, dass die Informationen über die Verwendung des Produkts nicht in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst waren. Da er beschlossen hatte, das Produkt zu verwenden, ohne die Gebrauchsanweisung zu lesen, müsse er auch das Risiko nachteiliger Folgen tragen.

Der Oberste Gerichtshof Litauens hat am 13. October 2021 in seinem Urteil in dieser Rechtssache festgestellt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob der Gewerbetreibende seiner Informationspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, nicht auf die Umstände der Bereitstellung der Bedienungsanleitung in einer Fremdsprache und die Kenntnisse des konkreten Benutzers in dieser Fremdsprache ankommt, da der anzulegende Maßstab der eines durchschnittlichen Benutzers und nicht der eines konkreten Benutzers ist. Die Bereitstellung von Informationen für den Verbraucher in einer anderen Sprache als der Amtssprache (Litauisch) entspricht daher der Nichtbereitstellung von Informationen.

Die Unterlassung der Zurverfügungstellung bestimmter Informationen kann nicht nur zu einer Verletzung der Informationspflicht, sondern auch zu einer Verletzung der Pflicht führen, dem Verbraucher ein sicheres und hochwertiges Produkt zu liefern. Ohne diese Informationen ist der Verbraucher nicht in der Lage, das Produkt sicher zu verwenden, d. h. die mit dem Produkt verbundenen Risiken zu bewerten und Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Risiken zu treffen. Daher stellt der Verkauf eines Produkts ohne Bereitstellung dieser Informationen für den Verbraucher auch den Verkauf eines unsicheren Produkts dar.

Diese Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs bestätigt, dass Unternehmer, die in Litauen Waren verkaufen, die Pflicht haben, den Verbrauchern eine Gebrauchsanweisung in litauischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Andernfalls können sie dem Käufer gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht werden, weil ihm ein unsicheres Produkt verkauft wurde.

Quelle: 
Urteil des Obersten Gerichtshofs von Litauen vom 13. Oktober 2021 in der Zivilsache Nr. 3K-3-246-1075/2021

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