Lettland: Neues Jahr – neue Reform der Pachtpflicht

Am 1. Januar 2022 trat ein neues Gesetz zur Regelung der Nutzung von Grundstücken in Miteigentum in Kraft.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks und dem Eigentümer einer auf demselben Grundstück errichteten Immobilie hat in der Vergangenheit zu vielen Rechtsunsicherheiten geführt. Dieser offensichtliche Mangel der lettischen Gesetzgebung wurde nun durch die Einführung des Rechtskonzepts der Pachtpflicht (gesetzliches Landnutzungsrecht) behoben. Diese Pacht beendet das bisher vorherrschende „Zwangspachtverhältnis“ und zielt darauf ab, einen gerechteren Ausgleich zwischen den beteiligten Parteien zu schaffen.

Die Pachtpflicht wird ab Januar 2022 schrittweise eingeführt. Wenn am 1. Januar 2022 ein gültiger Landpachtvertrag (oder ein Gerichtsurteil) in Kraft ist und das genaue genutzte Grundstück klar ist und es nicht einer öffentlichen Person gehört, beginnt die Pachtpflicht an diesem Datum. Liegt kein Vertrag oder Gerichtsurteil vor, gilt die neue Regelung ab dem 1. Januar 2023.

Das Gesetz lässt jedoch immer noch Raum für vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien. Dies ist besonders wichtig für eine Lücke, die das Gesetz hinterlässt: Es bleibt den Parteien überlassen, über die genaue Fläche des Grundstücks zu entscheiden, die für die Zwecke des darauf errichteten Gebäudes genutzt wird. Die neue rechtliche Regelung setzt voraus, dass der Eigentümer des Gebäudes die gesamte Grundstücksfläche nutzt, auf der sich das Gebäude befindet, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart oder ein Gericht hat dies festgestellt.

Die Reform sieht auch eine verpflichtende Pachtzahlung in Höhe von 4 % des Katasterwerts des Grundstücks pro Jahr vor, mindestens jedoch EUR 50 pro Jahr. Um ein Gleichgewicht zwischen Gebäude- und Grundstückseigentümern zu gewährleisten, sieht die Reform gleichzeitig eine wesentlich aktivere Beteiligung des Gebäudeeigentümers an der Pflege des genutzten Grundstücks vor.

Das Pflichtpachtverhältnis endet, wenn das Gebäude und das Grundstück zu einer Immobilie verschmolzen werden oder wenn das Gebäude abgerissen wird.

Quelle: Änderungen zum Gesetz “Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Anwendung des einleitenden, erbrechtlichen und vermögensrechtlichen Teils des Überarbeiteten Zivilgesetzes der Republik Lettland von 1937“ vom 30. September 2021

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